Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß §
2
2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der
3
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
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Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden
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ist, weiter anzuwenden.
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