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Sie können sich § 5 AsylbLG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. 2Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.
(3) 1Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. 2§ 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.
(4) 1Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. 2Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. 3Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
(5) 1Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. 2§ 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. 3Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.
Arbeitsgelegenheiten | Arbeitsgelegenheiten | ||||
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f | 1 | (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in | f | 1 | (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in |
2 | vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur | 2 | vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur | ||
3 | Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt | 3 | Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt | ||
4 | werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt | 4 | werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt | ||
5 | die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung | 5 | die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung | ||
n | 6 | zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten | n | 6 | zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten |
7 | bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung | 7 | bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung | ||
t | 8 | gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem | t | 8 | gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. |
9 | Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. | ||||
10 | (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und | 9 | (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und | ||
11 | Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde | 10 | Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde | ||
12 | ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere | 11 | ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere | ||
13 | notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der | 12 | notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der | ||
14 | Arbeitsgelegenheit entstehen. | 13 | Arbeitsgelegenheit entstehen. | ||
15 | (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, | 14 | (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, | ||
16 | daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. | 15 | daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. | ||
17 | § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein | 16 | § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein | ||
18 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | 17 | sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des | ||
19 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | 18 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn | ||
20 | die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen | 19 | die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen | ||
21 | Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen | 20 | Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen | ||
22 | hat. | 21 | hat. | ||
23 | (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht | 22 | (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht | ||
24 | mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung | 23 | mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung | ||
25 | gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung | 24 | gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung | ||
26 | einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a | 25 | einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a | ||
27 | Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. | 26 | Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. | ||
28 | (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein | 27 | (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein | ||
29 | Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und | 28 | Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und | ||
30 | Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes | 29 | Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes | ||
31 | sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die | 30 | sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die | ||
32 | Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 | 31 | Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 | ||
33 | bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die | 32 | bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die | ||
34 | Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende | 33 | Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende | ||
35 | Anwendung. | 34 | Anwendung. |
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