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f | 1 | (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem | f | 1 | (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem |
2 | Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt | 2 | Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt | ||
3 | leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des | 3 | leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des | ||
4 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der | 4 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der | ||
5 | Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, | 5 | Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, | ||
6 | haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes | 6 | haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes | ||
7 | 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre | 7 | 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre | ||
n | 8 | Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 | n | 8 | Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 |
9 | genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; | 9 | genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und | ||
10 | für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge | 10 | Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung | ||
11 | festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen. | 11 | können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu | ||
12 | ermächtigen. | ||||
12 | 13 | ||||
13 | (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: | 14 | (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: | ||
14 | 15 | ||||
15 | 1. Leistungen nach diesem Gesetz, | 16 | 1. Leistungen nach diesem Gesetz, | ||
16 | 2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | 17 | 2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||
17 | 3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, | 18 | 3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, | ||
18 | 4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, | 19 | 4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, | ||
19 | 5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, | 20 | 5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2, | ||
20 | 6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und | 21 | 6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und | ||
21 | 7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. | 22 | 7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. | ||
22 | 23 | ||||
23 | (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in | 24 | (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in | ||
24 | Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom | 25 | Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom | ||
25 | Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller | 26 | Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller | ||
n | 26 | notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs | n | 27 | notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen |
27 | nach § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen | 28 | Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält | ||
29 | eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder | ||||
30 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | ||||
31 | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag | ||||
32 | von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den | ||||
28 | nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen | 33 | Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen | ||
29 | 34 | ||||
30 | 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 35 | 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
31 | 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, | 36 | 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, | ||
32 | 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und | 37 | 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und | ||
33 | 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | 38 | 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | ||
t | t | 39 | |||
40 | Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 200 Euro | ||||
41 | monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine | ||||
42 | Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der | ||||
43 | Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag | ||||
44 | von 200 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge | ||||
45 | nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt. | ||||
34 | 46 | ||||
35 | (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann | 47 | (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann | ||
36 | die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des | 48 | die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des | ||
37 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten. | 49 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten. | ||
38 | 50 | ||||
39 | (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten | 51 | (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten | ||
40 | und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein | 52 | und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein | ||
41 | Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 | 53 | Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 | ||
42 | bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder | 54 | bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder | ||
43 | Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. | 55 | Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. | ||
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