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f | 1 | (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in | f | 1 | (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in |
2 | vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur | 2 | vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur | ||
3 | Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt | 3 | Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt | ||
4 | werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt | 4 | werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt | ||
5 | die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung | 5 | die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung | ||
6 | zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei | 6 | zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei | ||
7 | staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung | 7 | staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung | ||
8 | gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem | 8 | gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem | ||
9 | Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. | 9 | Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. | ||
10 | 10 | ||||
11 | (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und | 11 | (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und | ||
12 | Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde | 12 | Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde | ||
13 | ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere | 13 | ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere | ||
14 | notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der | 14 | notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der | ||
15 | Arbeitsgelegenheit entstehen. | 15 | Arbeitsgelegenheit entstehen. | ||
16 | 16 | ||||
17 | (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß | 17 | (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß | ||
18 | sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 | 18 | sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 | ||
19 | Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger | 19 | Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger | ||
20 | wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches | 20 | wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches | ||
21 | Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der | 21 | Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der | ||
22 | Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine | 22 | Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine | ||
23 | Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. | 23 | Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. | ||
24 | 24 | ||||
25 | (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im | 25 | (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im | ||
26 | schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung | 26 | schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung | ||
27 | gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer | 27 | gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer | ||
t | 28 | solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6; | t | 28 | solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz |
29 | § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Der | ||||
30 | Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. | 29 | 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. | ||
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32 | (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein | 31 | (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein | ||
33 | Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und | 32 | Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und | ||
34 | Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie | 33 | Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie | ||
35 | asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung | 34 | asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung | ||
36 | einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht | 35 | einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht | ||
37 | entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der | 36 | entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der | ||
38 | Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. | 37 | Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. | ||
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