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Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | ||||
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t | 1 | Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen | t | 1 | Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen |
2 | Unfallversicherung | 2 | Unfallversicherung |
Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche | f | 1 | (1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche |
2 | Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und | 2 | Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und | ||
3 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und | 3 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und | ||
t | 4 | die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. | t | 4 | die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Bei der |
5 | Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art | ||||
6 | und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen. | ||||
7 | (1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz | ||||
8 | 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an | ||||
9 | Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im | ||||
10 | Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen | ||||
11 | Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der | ||||
12 | Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. | ||||
13 | Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie | ||||
14 | die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise | ||||
15 | mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote | ||||
16 | erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist | ||||
17 | die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres. | ||||
5 | (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen | 18 | (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen | ||
6 | Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den | 19 | Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den | ||
7 | Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen | 20 | Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen | ||
8 | Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres | 21 | Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres | ||
9 | Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und | 22 | Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und | ||
10 | Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im | 23 | Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im | ||
11 | Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig. | 24 | Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig. | ||
12 | (3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken | 25 | (3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken | ||
13 | auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach | 26 | auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach | ||
14 | § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. | 27 | § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. | ||
15 | Diese Strategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen | 28 | Diese Strategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen | ||
16 | Vorgehensweise bei | 29 | Vorgehensweise bei | ||
17 | 1. | 30 | 1. | ||
18 | der Beratung und Überwachung der Betriebe, | 31 | der Beratung und Überwachung der Betriebe, | ||
19 | 2. | 32 | 2. | ||
20 | der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, | 33 | der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, | ||
21 | aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und | 34 | aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und | ||
22 | Arbeitsprogramme und | 35 | Arbeitsprogramme und | ||
23 | 3. | 36 | 3. | ||
24 | der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, | 37 | der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, | ||
25 | insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. | 38 | insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. | ||
26 | Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern | 39 | Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit den Unfallversicherungsträgern | ||
27 | nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die | 40 | nach § 20 Abs. 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Maßnahmen, die | ||
28 | zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der | 41 | zur Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der | ||
29 | gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie | 42 | gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendig sind; sie | ||
30 | evaluieren deren Zielerreichung mit den von der Nationalen | 43 | evaluieren deren Zielerreichung mit den von der Nationalen | ||
31 | Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern. | 44 | Arbeitsschutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Kennziffern. | ||
32 | (4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit | 45 | (4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit | ||
33 | Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu | 46 | Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu | ||
34 | bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter | 47 | bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter | ||
35 | Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 48 | Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
36 | Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der | 49 | Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der | ||
37 | Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden | 50 | Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden | ||
38 | festzulegen. | 51 | festzulegen. | ||
39 | (5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde | 52 | (5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde | ||
40 | für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten | 53 | für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten | ||
41 | Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die | 54 | Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die | ||
42 | Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, für Bau und | 55 | Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
43 | Heimat. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes | 56 | Heimat. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes | ||
44 | bestimmt ist, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht | 57 | bestimmt ist, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht | ||
45 | des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unterliegt; Aufwendungen | 58 | des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unterliegt; Aufwendungen | ||
46 | werden nicht erstattet. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des | 59 | werden nicht erstattet. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des | ||
47 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die | 60 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die | ||
48 | Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. | 61 | Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. | ||
49 | Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war, dieses Gesetz durch. Für | 62 | Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war, dieses Gesetz durch. Für | ||
50 | Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der | 63 | Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der | ||
51 | Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner | 64 | Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner | ||
52 | Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils | 65 | Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es jeweils | ||
53 | zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. | 66 | zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. | ||
54 | Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die | 67 | Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die | ||
55 | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dieses | 68 | Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dieses | ||
56 | Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums | 69 | Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums | ||
57 | für Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten | 70 | für Post und Telekommunikation betroffen ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten | ||
58 | auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die | 71 | auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die | ||
59 | aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die | 72 | aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die | ||
60 | zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese | 73 | zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese | ||
61 | Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den | 74 | Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den | ||
62 | Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet. | 75 | Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet. |
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