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Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Verordnungsermächtigungen |
Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit |
2 | Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber | 2 | Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber | ||
3 | und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die | 3 | und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die | ||
4 | Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus | 4 | Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus | ||
5 | diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch | 5 | diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch | ||
6 | bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer | 6 | bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer | ||
7 | als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind. | 7 | als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind. | ||
8 | (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, | 8 | (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung | 10 | daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung | ||
11 | oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, | 11 | oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen | 13 | daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen | ||
14 | Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde | 14 | Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde | ||
15 | angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei | 15 | angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei | ||
16 | nicht beschäftigt werden dürfen, | 16 | nicht beschäftigt werden dürfen, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der | 18 | daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der | ||
19 | Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen | 19 | Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen | ||
20 | oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, | 20 | oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen, | ||
n | n | 21 | 3a. | ||
22 | dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen | ||||
23 | sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus | ||||
24 | Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche | ||||
25 | Anforderungen dabei zu erfüllen sind, | ||||
21 | 4. | 26 | 4. | ||
22 | daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen | 27 | daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen | ||
23 | oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu | 28 | oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu | ||
24 | untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, | 29 | untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat, | ||
25 | 5. | 30 | 5. | ||
26 | dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die | 31 | dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die | ||
27 | Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der | 32 | Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der | ||
28 | Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene | 33 | Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene | ||
29 | entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche | 34 | entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche | ||
30 | Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den | 35 | Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu ermitteln, wie die in den | ||
31 | Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das | 36 | Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Das | ||
32 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse | 37 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse | ||
33 | amtlich bekannt machen. | 38 | amtlich bekannt machen. | ||
t | t | 39 | (3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des | ||
40 | Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||||
41 | ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für | ||||
42 | einen befristeten Zeitraum erlassen. |
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