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Sie können sich § 17 ArbSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. 2Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. 3Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.
(2) 1Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. 2Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. 3Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Rechte der Beschäftigten | Rechte der Beschäftigten | ||||
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t | 1 | Rechte der Beschäftigten | t | 1 | Rechte der Beschäftigten |
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f | 1 | (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen | f | 1 | (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen |
2 | Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. | 2 | Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. | ||
3 | Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes | 3 | Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes | ||
4 | anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt. | 4 | anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt. | ||
5 | (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, | 5 | (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, | ||
6 | daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel | 6 | daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel | ||
7 | nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit | 7 | nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit | ||
8 | zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von | 8 | zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von | ||
9 | Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. | 9 | Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. | ||
10 | Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in | 10 | Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in | ||
t | 11 | Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der | t | 11 | Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften des |
12 | Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen | 12 | Hinweisgeberschutzgesetzes, der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über | ||
13 | Bundestages bleiben unberührt. | 13 | den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt. |
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