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Sie können sich § 30 ArbnErfG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
(2) 1Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 2Sie werden vom Bundesminister der Justiz für die Dauer von vier Jahren berufen. 3Eine Wiederberufung ist zulässig.
(3) 1Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. 2Sie werden vom Präsidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall berufen.
(4) 1Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. 2Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für den einzelnen Streitfall bestellt. 3Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.
(5) Der Präsident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat.
(6) 1Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Patentamts. 2Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
Besetzung der Schiedsstelle | Besetzung der Schiedsstelle | ||||
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t | 1 | Besetzung der Schiedsstelle | t | 1 | Besetzung der Schiedsstelle |
Besetzung der Schiedsstelle | Besetzung der Schiedsstelle | ||||
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f | 1 | (1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und | f | 1 | (1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und |
2 | zwei Beisitzern. | 2 | zwei Beisitzern. | ||
3 | (2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum | 3 | (2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befähigung zum | ||
4 | Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom | 4 | Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom | ||
n | 5 | Bundesminister der Justiz für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine | n | 5 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von vier |
6 | Wiederberufung ist zulässig. | 6 | Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. | ||
7 | (3) Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die | 7 | (3) Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die | ||
8 | Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere | 8 | Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere | ||
n | 9 | Erfahrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des Patentamts aus den | n | 9 | Erfahrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und |
10 | Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall | 10 | Markenamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den | ||
11 | berufen. | 11 | einzelnen Streitfall berufen. | ||
12 | (4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je | 12 | (4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je | ||
13 | einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. | 13 | einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. | ||
n | 14 | Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten | n | 14 | Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und |
15 | ausgewählt und für den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von | 15 | Markenamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für den einzelnen Streitfall | ||
16 | Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, | 16 | bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 | ||
17 | ferner die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von | 17 | genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die | ||
18 | Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner | 18 | selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder | ||
19 | dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche | 19 | berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen | ||
20 | Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb | 20 | angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern | ||
21 | angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit | ||||
21 | obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden. | 22 | erfinderische Leistungen erwartet werden. | ||
22 | (5) Der Präsident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der | 23 | (5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts soll den Beisitzer nach | ||
23 | Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte | 24 | Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher | ||
24 | angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor | 25 | der Beteiligte angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer | ||
25 | der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat. | 26 | Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat. | ||
26 | (6) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die | 27 | (6) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die | ||
t | 27 | Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Patentamts. Die | t | 28 | Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Deutschen Patent- und |
28 | Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden. | 29 | Markenamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht | ||
30 | gebunden. |
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