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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. 3§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
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f | 1 | (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten | f | 1 | (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten |
2 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. | 2 | bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. | ||
3 | (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften | 3 | (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften | ||
4 | der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, | 4 | der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, | ||
5 | soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den | 5 | soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den | ||
6 | frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche | 6 | frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche | ||
7 | Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte | 7 | Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte | ||
8 | Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und | 8 | Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und | ||
t | 9 | Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die | t | 9 | Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Entscheidung |
10 | Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die | ||||
11 | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) | 10 | ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die | ||
12 | und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ | 11 | Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 | ||
13 | 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 | 12 | Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der | ||
14 | Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die | 13 | Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige | ||
15 | sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem | 14 | Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert | ||
16 | Streitwert zulässig ist. | 15 | zulässig ist. |
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