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Sie können sich § 239 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:
(2) 1Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. 2Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Festsetzung der Zinsen | Festsetzung der Zinsen | ||||
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f | 1 | (1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften | f | 1 | (1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften |
n | 2 | entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die | n | 2 | entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die |
3 | Festsetzungsfrist beginnt: | 3 | Festsetzungsfrist beginnt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer | 5 | in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer | ||
6 | festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, | 6 | festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung | 8 | in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung | ||
9 | geendet hat, | 9 | geendet hat, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung | 11 | in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung | ||
12 | der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des | 12 | der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des | ||
13 | Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig | 13 | Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig | ||
14 | abgeschlossen worden ist, | 14 | abgeschlossen worden ist, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer | 16 | in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer | ||
17 | erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, | 17 | erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch | 19 | in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch | ||
n | 20 | oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. | n | 20 | oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und |
21 | 6. | ||||
22 | in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf | ||||
23 | endet. | ||||
21 | Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die | 24 | Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die | ||
22 | Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § | 25 | Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § | ||
23 | 129 noch zulässig ist. | 26 | 129 noch zulässig ist. | ||
24 | (2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet | 27 | (2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet | ||
25 | festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro | 28 | festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro | ||
26 | betragen. | 29 | betragen. | ||
27 | (3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein | 30 | (3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein | ||
28 | Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von | 31 | Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von | ||
29 | Zinsen | 32 | Zinsen | ||
30 | 1. | 33 | 1. | ||
31 | nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder | 34 | nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder | ||
32 | 2. | 35 | 2. | ||
33 | nach § 235 | 36 | nach § 235 | ||
34 | gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die | 37 | gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die | ||
35 | Gegenstand des Grundlagenbescheids sind. | 38 | Gegenstand des Grundlagenbescheids sind. | ||
36 | (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer | 39 | (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer | ||
37 | Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § | 40 | Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § | ||
38 | 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt | 41 | 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt | ||
39 | der Nachprüfung. | 42 | der Nachprüfung. | ||
t | t | 43 | (5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für | ||
44 | Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen | ||||
45 | nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind. |
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