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Sie können sich § 233a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. 2Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. 2Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). 2Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) 1Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. 2Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. 3Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. 4Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) 1Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. 2Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. 3Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen | Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen | ||||
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t | 1 | Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen | t | 1 | Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen |
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen | Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen | ||||
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f | 1 | (1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, | f | 1 | (1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, |
2 | Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes | 2 | Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes | ||
3 | 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von | 3 | 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von | ||
4 | Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. | 4 | Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. | ||
5 | (2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem | 5 | (2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem | ||
6 | die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und | 6 | die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und | ||
7 | Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus | 7 | Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus | ||
8 | Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen | 8 | Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen | ||
n | 9 | Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die | n | 9 | Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 |
10 | Steuerfestsetzung wirksam wird. | 10 | Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet | ||
11 | mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. | ||||
11 | (2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden | 12 | (2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden | ||
12 | Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug | 13 | Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug | ||
13 | nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf | 14 | nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf | ||
14 | abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, | 15 | abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, | ||
15 | in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. | 16 | in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. | ||
16 | (3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, | 17 | (3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, | ||
17 | vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende | 18 | vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende | ||
18 | Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten | 19 | Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten | ||
19 | Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als | 20 | Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als | ||
20 | Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert | 21 | Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert | ||
21 | um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte | 22 | um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte | ||
22 | Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des | 23 | Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des | ||
23 | Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu | 24 | Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu | ||
n | 24 | verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. | n | 25 | verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht |
26 | der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der | ||||
27 | Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die | ||||
28 | Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend | ||||
29 | mit der jüngsten Leistung. | ||||
25 | (4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden | 30 | (4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden | ||
26 | werden. | 31 | werden. | ||
27 | (5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 | 32 | (5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 | ||
28 | berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn | 33 | berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn | ||
29 | die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 | 34 | die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 | ||
30 | berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der | 35 | berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der | ||
31 | Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher | 36 | Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher | ||
32 | festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden | 37 | festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden | ||
33 | Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich | 38 | Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich | ||
34 | hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen | 39 | hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen | ||
35 | hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen | 40 | hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen | ||
n | 36 | entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 | n | 41 | entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und |
37 | entsprechend. | 42 | 4 entsprechend. | ||
38 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer- | 43 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer- | ||
39 | Jahresausgleichs entsprechend. | 44 | Jahresausgleichs entsprechend. | ||
40 | (7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der | 45 | (7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der | ||
41 | Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils | 46 | Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils | ||
42 | gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag | 47 | gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag | ||
43 | sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil- | 48 | sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil- | ||
44 | Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil- | 49 | Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil- | ||
45 | Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil- | 50 | Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil- | ||
46 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen | 51 | Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen | ||
47 | Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil- | 52 | Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil- | ||
48 | Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum | 53 | Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum | ||
49 | Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig | 54 | Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig | ||
50 | bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung | 55 | bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung | ||
51 | Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen | 56 | Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen | ||
52 | berechnet worden sind. | 57 | berechnet worden sind. | ||
t | t | 58 | (8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen | ||
59 | (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit | ||||
60 | Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene | ||||
61 | Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen | ||||
62 | angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet | ||||
63 | hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit | ||||
64 | Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der | ||||
65 | Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert | ||||
66 | sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben | ||||
67 | unberührt. |
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