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Ablaufhemmung | Ablaufhemmung | ||||
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f | 1 | (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen | f | 1 | (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen |
2 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht | 2 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht | ||
3 | erfolgen kann. | 3 | erfolgen kann. | ||
4 | (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit | 4 | (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit | ||
5 | unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines | 5 | unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines | ||
6 | Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen | 6 | Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen | ||
7 | des § 173a. | 7 | des § 173a. | ||
8 | (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder | 8 | (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder | ||
9 | Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder | 9 | Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder | ||
10 | Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, | 10 | Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, | ||
11 | so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag | 11 | so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag | ||
12 | unanfechtbar entschieden worden ist. | 12 | unanfechtbar entschieden worden ist. | ||
13 | (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, | 13 | (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, | ||
14 | so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf | 14 | so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf | ||
15 | unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach | 15 | unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach | ||
16 | Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist | 16 | Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist | ||
17 | ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit | 17 | ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit | ||
18 | der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 | 18 | der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 | ||
19 | Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den | 19 | Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den | ||
20 | Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der | 20 | Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der | ||
21 | genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. | 21 | genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. | ||
22 | (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder | 22 | (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder | ||
23 | wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft | 23 | wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft | ||
24 | die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt | 24 | die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt | ||
25 | oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, | 25 | oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, | ||
26 | bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide | 26 | bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide | ||
27 | unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 | 27 | unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 | ||
28 | Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine | 28 | Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine | ||
29 | Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs | 29 | Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs | ||
30 | Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. | 30 | Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. | ||
31 | Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in | 31 | Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in | ||
32 | dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, | 32 | dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, | ||
33 | seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der | 33 | seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der | ||
34 | Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen | 34 | Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen | ||
35 | verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt | 35 | verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt | ||
36 | unberührt. | 36 | unberührt. | ||
t | 37 | (5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten | t | 37 | (5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die mit der |
38 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim | 38 | Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden oder das | ||
39 | Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die | 39 | Bundeszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist, | ||
40 | Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu | 40 | vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der | ||
41 | erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt | 41 | Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, | ||
42 | sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der | 42 | bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide | ||
43 | Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des | 43 | unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, | ||
44 | Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden | 44 | wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des | ||
45 | ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | 45 | Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer | ||
46 | Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt | ||||
47 | sinngemäß. | ||||
46 | (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses | 48 | (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses | ||
47 | Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch | 49 | Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch | ||
48 | sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund | 50 | sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund | ||
49 | dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die | 51 | dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die | ||
50 | Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf | 52 | Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf | ||
51 | der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen | 53 | der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen | ||
52 | worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | 54 | worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | ||
53 | (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, | 55 | (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, | ||
54 | bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit | 56 | bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit | ||
55 | verjährt ist. | 57 | verjährt ist. | ||
56 | (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer | 58 | (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer | ||
57 | vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem | 59 | vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem | ||
58 | Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die | 60 | Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die | ||
59 | Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 | 61 | Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 | ||
60 | Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem | 62 | Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem | ||
61 | die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt | 63 | die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt | ||
62 | hat. | 64 | hat. | ||
63 | (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine | 65 | (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine | ||
64 | Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist | 66 | Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist | ||
65 | nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. | 67 | nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. | ||
66 | (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein | 68 | (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein | ||
67 | Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist | 69 | Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist | ||
68 | (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | 70 | (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | ||
69 | Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des | 71 | Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des | ||
70 | Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne | 72 | Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne | ||
71 | des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | 73 | des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | ||
72 | Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige | 74 | Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige | ||
73 | Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des | 75 | Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des | ||
74 | Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen | 76 | Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen | ||
75 | Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser | 77 | Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser | ||
76 | Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden | 78 | Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden | ||
77 | Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der | 79 | Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der | ||
78 | Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der | 80 | Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der | ||
79 | Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die | 81 | Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die | ||
80 | Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid | 82 | Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid | ||
81 | bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist. | 83 | bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist. | ||
82 | (10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von | 84 | (10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von | ||
83 | sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem | 85 | sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem | ||
84 | Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die | 86 | Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die | ||
85 | Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. | 87 | Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. | ||
86 | (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte | 88 | (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte | ||
87 | Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor | 89 | Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor | ||
88 | Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt | 90 | Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt | ||
89 | geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, | 91 | geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, | ||
90 | soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt | 92 | soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt | ||
91 | nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch | 93 | nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch | ||
92 | verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an | 94 | verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an | ||
93 | der Vertretung des Betreuten verhindert ist. | 95 | der Vertretung des Betreuten verhindert ist. | ||
94 | (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die | 96 | (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die | ||
95 | Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, | 97 | Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, | ||
96 | in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über | 98 | in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über | ||
97 | den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter | 99 | den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter | ||
98 | festgesetzt werden kann. | 100 | festgesetzt werden kann. | ||
99 | (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer | 101 | (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer | ||
100 | im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit | 102 | im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit | ||
101 | nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. | 103 | nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. | ||
102 | (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein | 104 | (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein | ||
103 | damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht | 105 | damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht | ||
104 | verjährt ist (§ 228). | 106 | verjährt ist (§ 228). | ||
105 | (15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners | 107 | (15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners | ||
106 | einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu | 108 | einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu | ||
107 | entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner | 109 | entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner | ||
108 | nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden | 110 | nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden | ||
109 | Festsetzungsfrist. | 111 | Festsetzungsfrist. |
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