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Verspätungszuschlag | Verspätungszuschlag | ||||
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f | 1 | (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer | f | 1 | (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer |
2 | Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein | 2 | Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein | ||
3 | Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines | 3 | Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines | ||
4 | Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft | 4 | Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft | ||
5 | macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters | 5 | macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters | ||
6 | oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. | 6 | oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. | ||
7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn | 7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn | ||
8 | eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | 8 | eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | ||
9 | bestimmten Zeitpunkt bezieht, | 9 | bestimmten Zeitpunkt bezieht, | ||
10 | 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 | 10 | 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 | ||
11 | Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, | 11 | Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, | ||
12 | 2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf | 12 | 2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf | ||
13 | des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt | 13 | des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt | ||
14 | oder | 14 | oder | ||
15 | 3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung | 15 | 3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung | ||
16 | bestimmten Zeitpunkt | 16 | bestimmten Zeitpunkt | ||
17 | abgegeben wurde. | 17 | abgegeben wurde. | ||
18 | (3) Absatz 2 gilt nicht, | 18 | (3) Absatz 2 gilt nicht, | ||
19 | 1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § | 19 | 1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § | ||
20 | 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, | 20 | 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, | ||
21 | 2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt | 21 | 2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt | ||
22 | wird, | 22 | wird, | ||
23 | 3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen | 23 | 3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen | ||
24 | und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder | 24 | und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder | ||
25 | 4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. | 25 | 4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. | ||
26 | (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann | 26 | (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann | ||
27 | die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den | 27 | die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den | ||
28 | Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen | 28 | Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen | ||
29 | mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle | 29 | mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle | ||
30 | erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen | 30 | erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen | ||
31 | mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese | 31 | mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese | ||
32 | Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz | 32 | Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz | ||
33 | 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die | 33 | 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die | ||
34 | nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen | 34 | nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen | ||
35 | festzusetzen. | 35 | festzusetzen. | ||
36 | (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 | 36 | (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 | ||
37 | und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 | 37 | und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 | ||
38 | Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden | 38 | Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden | ||
39 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die | 39 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die | ||
40 | sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt | 40 | sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt | ||
41 | beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der | 41 | beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der | ||
42 | eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen | 42 | eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen | ||
43 | und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, | 43 | und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, | ||
44 | mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | 44 | mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | ||
45 | Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals | 45 | Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals | ||
46 | nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung | 46 | nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung | ||
47 | innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum | 47 | innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum | ||
48 | Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu | 48 | Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu | ||
49 | müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die | 49 | müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die | ||
50 | nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen | 50 | nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen | ||
51 | haben. | 51 | haben. | ||
52 | (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, | 52 | (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, | ||
53 | für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für | 53 | für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für | ||
54 | Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 | 54 | Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 | ||
55 | und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für | 55 | und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für | ||
56 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro. | 56 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro. | ||
57 | (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen | 57 | (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen | ||
58 | oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag | 58 | oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag | ||
59 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der | 59 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der | ||
60 | positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für | 60 | positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für | ||
61 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. | 61 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. | ||
62 | (8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende | 62 | (8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende | ||
63 | Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des | 63 | Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des | ||
64 | Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen | 64 | Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen | ||
65 | Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und | 65 | Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und | ||
66 | Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu | 66 | Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu | ||
67 | berücksichtigen. | 67 | berücksichtigen. | ||
68 | (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen | 68 | (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen | ||
69 | Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige | 69 | Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige | ||
70 | Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der | 70 | Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der | ||
71 | Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der | 71 | Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der | ||
72 | Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von | 72 | Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von | ||
73 | Besteuerungsgrundlagen. | 73 | Besteuerungsgrundlagen. | ||
74 | (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens | 74 | (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens | ||
75 | 25 000 Euro betragen. | 75 | 25 000 Euro betragen. | ||
76 | (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem | 76 | (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem | ||
77 | Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den | 77 | Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den | ||
78 | Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. | 78 | Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. | ||
t | t | 79 | In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags | ||
80 | ausschließlich automationsgestützt erfolgen. | ||||
79 | (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder | 81 | (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder | ||
80 | der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von | 82 | der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von | ||
81 | Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines | 83 | Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines | ||
82 | Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die | 84 | Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die | ||
83 | Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte | 85 | Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte | ||
84 | Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung | 86 | Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung | ||
85 | einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | 87 | einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | ||
86 | geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein | 88 | geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein | ||
87 | festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, | 89 | festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, | ||
88 | soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge | 90 | soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge | ||
89 | anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des | 91 | anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des | ||
90 | Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 | 92 | Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 | ||
91 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | 93 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | ||
92 | (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten | 94 | (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten | ||
93 | vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den | 95 | vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den | ||
94 | Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu | 96 | Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu | ||
95 | Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend. | 97 | Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend. |
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