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Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | ||||
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t | 1 | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | t | 1 | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger |
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | ||||
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f | 1 | (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den | f | 1 | (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den |
2 | Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb | 2 | Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb | ||
3 | 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze | 3 | 1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze | ||
4 | nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im | 4 | nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im | ||
5 | Kalenderjahr oder | 5 | Kalenderjahr oder | ||
6 | 2. (weggefallen) | 6 | 2. (weggefallen) | ||
7 | 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem | 7 | 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem | ||
8 | Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder | 8 | Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder | ||
9 | 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr | 9 | 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr | ||
10 | oder | 10 | oder | ||
11 | 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im | 11 | 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im | ||
12 | Kalenderjahr | 12 | Kalenderjahr | ||
13 | gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen | 13 | gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen | ||
14 | und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich | 14 | und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich | ||
15 | eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 | 15 | eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 | ||
16 | Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern | 16 | Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern | ||
17 | sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der | 17 | sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der | ||
18 | Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt | 18 | Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt | ||
19 | selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem | 19 | selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem | ||
20 | Eigentum stehen oder nicht. | 20 | Eigentum stehen oder nicht. | ||
21 | (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu | 21 | (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu | ||
22 | erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die | 22 | erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die | ||
23 | Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die | 23 | Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die | ||
24 | Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das | 24 | Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das | ||
25 | Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die | 25 | Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die | ||
26 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. | 26 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. | ||
27 | (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im | 27 | (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im | ||
28 | Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. | 28 | Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. | ||
29 | Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht | 29 | Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht | ||
30 | erforderlich. | 30 | erforderlich. | ||
t | 31 | (4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des | t | 31 | (4) (weggefallen) |
32 | Kalenderjahrs 1980 anzuwenden. |
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