Lade...
Lade...
Verlängerung von Fristen | Verlängerung von Fristen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verlängerung von Fristen | t | 1 | Verlängerung von Fristen |
Verlängerung von Fristen | Verlängerung von Fristen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer | f | 1 | (1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer |
2 | Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert | 2 | Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert | ||
3 | werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des | 3 | werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des | ||
4 | Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, | 4 | Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, | ||
5 | die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. | 5 | die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. | ||
6 | (2) Absatz 1 ist | 6 | (2) Absatz 1 ist | ||
7 | 1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des | 7 | 1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des | ||
8 | Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres | 8 | Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres | ||
9 | und | 9 | und | ||
10 | 2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung | 10 | 2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung | ||
11 | bestimmten Zeitpunkt | 11 | bestimmten Zeitpunkt | ||
12 | nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist | 12 | nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist | ||
13 | oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die | 13 | oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die | ||
14 | ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr | 14 | ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr | ||
15 | abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages | 15 | abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages | ||
16 | des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum | 16 | des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum | ||
17 | folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines | 17 | folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines | ||
18 | Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. | 18 | Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. | ||
19 | (3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer | 19 | (3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer | ||
20 | Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig | 20 | Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig | ||
21 | machen. | 21 | machen. | ||
t | t | 22 | (4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer | ||
23 | Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt | ||||
24 | verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein | ||||
25 | automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt | ||||
26 | wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu | ||||
27 | bearbeiten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.