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(1) 1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
Vollstreckungsbehörden | Vollstreckungsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine | f | 1 | (1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine |
2 | Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert | 2 | Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert | ||
3 | wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen | 3 | wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen | ||
4 | (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die | 4 | (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die | ||
5 | Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine | 5 | Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine | ||
6 | Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des | 6 | Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des | ||
7 | Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte | 7 | Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte | ||
8 | und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden | 8 | und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden | ||
9 | ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. | 9 | ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. | ||
10 | (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die | 10 | (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die | ||
11 | Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. | 11 | Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. | ||
12 | Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie | 12 | Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie | ||
13 | bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden | 13 | bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden | ||
14 | darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und | 14 | darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und | ||
15 | steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | 15 | steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | ||
t | t | 16 | (3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die | ||
17 | Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der | ||||
18 | Zivilprozessordnung stellen. |
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