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Sie können sich § 183 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. 2Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. 3Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. 4Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. 5Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) 1Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. 2Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. 3Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) 1Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. 2Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung | Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung | ||||
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2 | dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter | 2 | dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter | ||
3 | beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen | 3 | beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen | ||
4 | Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle | 4 | Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle | ||
5 | Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem | 5 | Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem | ||
6 | Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch | 6 | Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch | ||
7 | zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht | 7 | zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht | ||
8 | vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der | 8 | vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der | ||
9 | Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der | 9 | Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der | ||
10 | Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann | 10 | Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann | ||
11 | die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten | 11 | die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten | ||
12 | angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist | 12 | angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist | ||
13 | ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz | 13 | ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz | ||
14 | 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle | 14 | 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle | ||
15 | Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer | 15 | Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer | ||
16 | Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den | 16 | Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den | ||
17 | Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit | 17 | Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit | ||
18 | Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. | 18 | Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. | ||
19 | (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt | 19 | (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt | ||
20 | ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein | 20 | ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein | ||
21 | Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder | 21 | Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder | ||
22 | dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. | 22 | dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. | ||
23 | Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten | 23 | Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten | ||
24 | der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden | 24 | der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden | ||
25 | Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn | 25 | Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn | ||
26 | persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei | 26 | persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei | ||
27 | berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des | 27 | berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des | ||
28 | Feststellungsbescheids mitzuteilen. | 28 | Feststellungsbescheids mitzuteilen. | ||
29 | (3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, | 29 | (3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, | ||
30 | können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in | 30 | können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in | ||
31 | Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und | 31 | Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und | ||
32 | solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen | 32 | solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen | ||
33 | hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst | 33 | hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst | ||
34 | wirksam, wenn er ihr zugeht. | 34 | wirksam, wenn er ihr zugeht. | ||
35 | (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit | 35 | (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | Ehegatten oder Lebenspartnern oder | 37 | Ehegatten oder Lebenspartnern oder | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder | 39 | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder | ||
40 | Alleinstehenden mit ihren Kindern | 40 | Alleinstehenden mit ihren Kindern | ||
41 | zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen | 41 | zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen | ||
42 | Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von | 42 | Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von | ||
t | 43 | Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über | t | 43 | Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die |
44 | zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend. | 44 | Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend. |
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