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(1) 1Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
1(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). 2Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. 3Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) 1In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
(3) 1Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. 2Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.
(5) 1Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) 1Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,
1(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. 3Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(9) 1Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. 2Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. 3Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. 4§ 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 5In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | ||||
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t | 1 | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | t | 1 | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen |
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | ||||
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f | 1 | (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur | f | 1 | (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur |
2 | Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen | 2 | Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen | ||
3 | Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige | 3 | Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige | ||
4 | Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der | 4 | Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der | ||
5 | Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die | 5 | Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die | ||
6 | Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die | 6 | Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die | ||
7 | Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen | 7 | Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen | ||
8 | Erfolg verspricht. | 8 | Erfolg verspricht. | ||
9 | (1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten | 9 | (1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten | ||
10 | Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit | 10 | Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit | ||
11 | dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen | 11 | dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen | ||
12 | (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen | 12 | (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen | ||
13 | ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere | 13 | ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere | ||
14 | zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz | 14 | zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz | ||
15 | 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. | 15 | 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. | ||
16 | (2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt | 16 | (2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt | ||
17 | werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen | 17 | werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen | ||
18 | oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen | 18 | oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen | ||
19 | haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu | 19 | haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu | ||
20 | ergehen. | 20 | ergehen. | ||
21 | (3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu | 21 | (3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu | ||
22 | erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben | 22 | erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben | ||
23 | können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, | 23 | können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, | ||
24 | die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen | 24 | die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen | ||
25 | daraus zu entnehmen. | 25 | daraus zu entnehmen. | ||
26 | (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, | 26 | (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, | ||
27 | mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, | 27 | mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, | ||
28 | dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies | 28 | dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies | ||
29 | sachdienlich ist. | 29 | sachdienlich ist. | ||
30 | (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine | 30 | (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine | ||
31 | mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann | 31 | mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann | ||
32 | befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt | 32 | befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt | ||
33 | worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des | 33 | worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des | ||
34 | Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | 34 | Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
35 | (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an | 35 | (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an | ||
36 | Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den | 36 | Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den | ||
37 | Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt | 37 | Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt | ||
38 | der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche | 38 | der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche | ||
39 | Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den | 39 | Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den | ||
40 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. | 40 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. | ||
41 | (7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur | 41 | (7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur | ||
42 | zulässig, soweit | 42 | zulässig, soweit | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des | 44 | der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des | ||
45 | Einkommensteuergesetzes beantragt oder | 45 | Einkommensteuergesetzes beantragt oder | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | (weggefallen) | 47 | (weggefallen) | ||
48 | und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer | 48 | und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer | ||
49 | erforderlich ist oder er erforderlich ist | 49 | erforderlich ist oder er erforderlich ist | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des | 51 | zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des | ||
52 | Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres | 52 | Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres | ||
53 | 2008 oder | 53 | 2008 oder | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder | 55 | zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder | ||
56 | Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und | 56 | Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und | ||
57 | Steuervergütungen oder | 57 | Steuervergütungen oder | ||
58 | 4a. | 58 | 4a. | ||
59 | zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im | 59 | zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im | ||
60 | Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich | 60 | Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich | ||
61 | Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer | 61 | Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer | ||
62 | natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder | 62 | natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
63 | Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung | 63 | Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung | ||
64 | oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder | 64 | oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder | ||
65 | 4b. | 65 | 4b. | ||
66 | zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 | 66 | zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 | ||
67 | Satz 1 Nummer 3 | 67 | Satz 1 Nummer 3 | ||
68 | oder | 68 | oder | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | der Steuerpflichtige zustimmt. | 70 | der Steuerpflichtige zustimmt. | ||
71 | In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die | 71 | In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die | ||
72 | Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten | 72 | Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten | ||
73 | einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen | 73 | einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen | ||
74 | abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen | 74 | abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen | ||
75 | nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht | 75 | nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht | ||
76 | zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. | 76 | zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. | ||
77 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in | 77 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in | ||
78 | § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | 78 | § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | ||
79 | Identifikationsnummer nach § 139b, | 79 | Identifikationsnummer nach § 139b, | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | den für die Verwaltung | 81 | den für die Verwaltung | ||
82 | a) | 82 | a) | ||
83 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | 83 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | ||
84 | Sozialgesetzbuch, | 84 | Sozialgesetzbuch, | ||
85 | b) | 85 | b) | ||
86 | der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | 86 | der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
87 | c) | 87 | c) | ||
88 | der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, | 88 | der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, | ||
89 | d) | 89 | d) | ||
90 | der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem | 90 | der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem | ||
91 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | 91 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | ||
92 | e) | 92 | e) | ||
93 | des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, | 93 | des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, | ||
94 | f) | 94 | f) | ||
95 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und | 95 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und | ||
96 | g) | 96 | g) | ||
97 | des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem | 97 | des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem | ||
98 | Sechsten Buch Sozialgesetzbuch | 98 | Sechsten Buch Sozialgesetzbuch | ||
99 | zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der | 99 | zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der | ||
100 | Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen | 100 | Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen | ||
101 | an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg | 101 | an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg | ||
102 | verspricht; | 102 | verspricht; | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur | 104 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur | ||
105 | Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | 105 | Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | ||
106 | und | 106 | und | ||
107 | 3. | 107 | 3. | ||
108 | den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre | 108 | den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre | ||
109 | Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich | 109 | Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich | ||
110 | zugelassen ist. | 110 | zugelassen ist. | ||
111 | Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach | 111 | Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach | ||
112 | den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen | 112 | den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen | ||
113 | zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | 113 | zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | ||
114 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, | 114 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, | ||
115 | ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn | 115 | ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn | ||
116 | 1. | 116 | 1. | ||
n | 117 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | n | 117 | die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den |
118 | erteilen, nicht nachkommt oder | 118 | Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und | ||
119 | a) | ||||
120 | die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der | ||||
121 | Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der | ||||
122 | Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach | ||||
123 | dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder | ||||
124 | b) | ||||
125 | die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr | ||||
126 | keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder | ||||
127 | c) | ||||
128 | die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der | ||||
129 | Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige | ||||
130 | Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist; | ||||
119 | 2. | 131 | 2. | ||
t | 120 | bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der | t | 132 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft |
133 | in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt | ||||
134 | oder | ||||
135 | 3. | ||||
136 | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten | ||||
121 | Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, | 137 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu | ||
122 | wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten | 138 | erwarten ist. | ||
123 | ist. | ||||
124 | Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern | 139 | Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern | ||
125 | hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | 140 | hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | ||
126 | Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein | 141 | Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein | ||
127 | Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. | 142 | Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. | ||
128 | (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach | 143 | (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach | ||
129 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen | 144 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen | ||
130 | zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. | 145 | zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. | ||
131 | Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen | 146 | Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen | ||
132 | Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der | 147 | Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der | ||
133 | ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § | 148 | ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § | ||
134 | 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. | 149 | 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. | ||
135 | (9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene | 150 | (9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene | ||
136 | Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch | 151 | Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch | ||
137 | durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern | 152 | durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern | ||
138 | geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person | 153 | geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person | ||
139 | vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach | 154 | vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach | ||
140 | Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, | 155 | Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, | ||
141 | soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information | 156 | soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information | ||
142 | der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist | 157 | der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist | ||
143 | entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 | 158 | entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 | ||
144 | entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 | 159 | entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 | ||
145 | und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder | 160 | und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder | ||
146 | 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. | 161 | 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. | ||
147 | (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind | 162 | (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind | ||
148 | vom Ersuchenden zu dokumentieren. | 163 | vom Ersuchenden zu dokumentieren. |
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