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§ 319 AO vollständige alte Fassung
§ 319 AO
Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der
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und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und
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Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von
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Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
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Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
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