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Sie können sich § 95 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. 2Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. 3Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) 1Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen. 2Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 3Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) 1Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. 2Die Versicherung besteht darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe". 3Bevollmächtigte und Beistände des Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(4) 1Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. 2Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) 1Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. 2Die Niederschrift ist dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. 3Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. 4Die Niederschrift ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
Versicherung an Eides statt | Versicherung an Eides statt | ||||
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2 | Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine | 2 | Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine | ||
3 | Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel | 3 | Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel | ||
4 | zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt | 4 | zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt | ||
5 | haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen | 5 | haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen | ||
6 | Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche | 6 | Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche | ||
7 | Versicherung nicht verlangt werden. | 7 | Versicherung nicht verlangt werden. | ||
8 | (2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur | 8 | (2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur | ||
9 | Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein | 9 | Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein | ||
10 | ständiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche | 10 | ständiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche | ||
t | 11 | die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 | t | 11 | die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen |
12 | des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen | ||||
13 | Dienstes kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu | 12 | Dienstes kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu | ||
14 | allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. | 13 | allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. | ||
15 | (3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind | 14 | (3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind | ||
16 | schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor | 15 | schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor | ||
17 | Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, | 16 | Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, | ||
18 | dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich | 17 | dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich | ||
19 | versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit | 18 | versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit | ||
20 | gesagt und nichts verschwiegen habe". Bevollmächtigte und Beistände des | 19 | gesagt und nichts verschwiegen habe". Bevollmächtigte und Beistände des | ||
21 | Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt | 20 | Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt | ||
22 | teilzunehmen. | 21 | teilzunehmen. | ||
23 | (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte | 22 | (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte | ||
24 | über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen | 23 | über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen | ||
25 | Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu | 24 | Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu | ||
26 | belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. | 25 | belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. | ||
27 | (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie | 26 | (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie | ||
28 | den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist | 27 | den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist | ||
29 | dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung | 28 | dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung | ||
30 | vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte | 29 | vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte | ||
31 | Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. Die | 30 | Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. Die | ||
32 | Niederschrift ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an Eides | 31 | Niederschrift ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an Eides | ||
33 | statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. | 32 | statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. | ||
34 | (6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. | 33 | (6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. |
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