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(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
Zulässigkeit einer Außenprüfung | Zulässigkeit einer Außenprüfung | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit einer Außenprüfung | t | 1 | Zulässigkeit einer Außenprüfung |
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f | 1 | (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen | f | 1 | (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen |
2 | gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die | 2 | gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die | ||
3 | freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. | 3 | freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. | ||
4 | (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine | 4 | (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine | ||
5 | Außenprüfung zulässig, | 5 | Außenprüfung zulässig, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung | 7 | soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung | ||
8 | eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, | 8 | eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung | 10 | wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung | ||
11 | bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden | 11 | bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden | ||
12 | Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder | 12 | Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
t | 14 | wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 | t | 14 | wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des |
15 | Satz 3 nicht nachkommt. | 15 | Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht | ||
16 | nachkommt. |
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