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Sie können sich § 354 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. 2Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. 3Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
1(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. 2Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) 1Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. 2Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Einspruchsverzicht | Einspruchsverzicht | ||||
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f | 1 | (1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts | f | 1 | (1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts |
2 | verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung | 2 | verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung | ||
3 | für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der | 3 | für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der | ||
4 | Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch | 4 | Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch | ||
5 | unzulässig. | 5 | unzulässig. | ||
6 | (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein | 6 | (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein | ||
7 | Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein | 7 | Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein | ||
8 | können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. | 8 | können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. | ||
9 | Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist | 9 | Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist | ||
10 | genau zu bezeichnen. | 10 | genau zu bezeichnen. | ||
t | t | 11 | (1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des | ||
12 | Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine | ||||
13 | Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne | ||||
14 | des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt | ||||
15 | unberührt. | ||||
11 | (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich | 16 | (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich | ||
12 | oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen | 17 | oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen | ||
13 | enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend | 18 | enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend | ||
14 | gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß. | 19 | gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß. |
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