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Sie können sich § 251 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). 2Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) 1Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. 2Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Vollstreckbare Verwaltungsakte | Vollstreckbare Verwaltungsakte | ||||
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t | 1 | Vollstreckbare Verwaltungsakte | t | 1 | Vollstreckbare Verwaltungsakte |
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f | 1 | (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre | f | 1 | (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre |
2 | Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines | 2 | Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines | ||
3 | Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und | 3 | Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und | ||
4 | Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, | 4 | Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, | ||
5 | soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht | 5 | soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht | ||
6 | ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union). | 6 | ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union). | ||
7 | (2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 | 7 | (2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 | ||
8 | Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist | 8 | Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist | ||
9 | berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der | 9 | berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der | ||
t | 10 | Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken. | t | 10 | Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und |
11 | -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu | ||||
12 | vollstrecken. | ||||
11 | (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem | 13 | (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem | ||
12 | Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie | 14 | Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie | ||
13 | erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt | 15 | erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt | ||
14 | fest. | 16 | fest. |
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