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Sie können sich § 141 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
(4) (weggefallen)
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | ||||
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t | 1 | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | t | 1 | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger |
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger | ||||
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f | 1 | (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den | f | 1 | (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den |
2 | Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb | 2 | Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
t | 4 | Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze | t | 4 | einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des |
5 | nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im | 5 | Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder | ||
6 | Kalenderjahr oder | ||||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
8 | (weggefallen) | 7 | (weggefallen) | ||
9 | 3. | 8 | 3. | ||
10 | selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem | 9 | selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem | ||
11 | Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder | 10 | Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder | ||
12 | 4. | 11 | 4. | ||
13 | einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr | 12 | einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr | ||
14 | oder | 13 | oder | ||
15 | 5. | 14 | 5. | ||
16 | einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im | 15 | einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im | ||
17 | Kalenderjahr | 16 | Kalenderjahr | ||
18 | gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen | 17 | gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen | ||
19 | und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich | 18 | und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich | ||
20 | eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 | 19 | eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 | ||
21 | Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern | 20 | Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern | ||
22 | sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der | 21 | sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der | ||
23 | Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt | 22 | Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt | ||
24 | selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem | 23 | selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem | ||
25 | Eigentum stehen oder nicht. | 24 | Eigentum stehen oder nicht. | ||
26 | (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an | 25 | (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an | ||
27 | zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die | 26 | zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die | ||
28 | Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die | 27 | Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die | ||
29 | Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das | 28 | Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das | ||
30 | Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die | 29 | Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die | ||
31 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. | 30 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. | ||
32 | (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im | 31 | (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im | ||
33 | Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. | 32 | Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. | ||
34 | Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht | 33 | Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht | ||
35 | erforderlich. | 34 | erforderlich. | ||
36 | (4) (weggefallen) | 35 | (4) (weggefallen) |
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