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Verfolgungsverjährung | Verfolgungsverjährung | ||||
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f | 1 | (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders | f | 1 | (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders |
t | 2 | schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre; § 78b | t | 2 | schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b |
3 | Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | 3 | Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | ||
4 | (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch | 4 | (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch | ||
5 | unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens | 5 | unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens | ||
6 | bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. | 6 | bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. | ||
7 | (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den | 7 | (3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den | ||
8 | in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer | 8 | in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer | ||
9 | Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des | 9 | Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des | ||
10 | Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen | 10 | Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen | ||
11 | Verjährungsfrist verstrichen ist. | 11 | Verjährungsfrist verstrichen ist. |
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