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Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | ||||
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t | 1 | Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | t | 1 | Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe |
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | ||||
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f | 1 | (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein | f | 1 | (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein |
2 | wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die | 2 | wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die | ||
3 | Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb | 3 | Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb | ||
4 | zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit | 4 | zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit | ||
5 | der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist. | 5 | der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist. | ||
6 | (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die | 6 | (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die | ||
7 | keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher | 7 | keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher | ||
8 | Geschäftsbetrieb behandelt. | 8 | Geschäftsbetrieb behandelt. | ||
9 | (3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen | 9 | (3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen | ||
t | 10 | Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 Euro | t | 10 | Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro |
11 | im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden | 11 | im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden | ||
12 | Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. | 12 | Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. | ||
13 | (4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften | 13 | (4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften | ||
14 | zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 | 14 | zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 | ||
15 | gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § | 15 | gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § | ||
16 | 42. | 16 | 42. | ||
17 | (5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials | 17 | (5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials | ||
18 | außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der | 18 | außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der | ||
19 | Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des | 19 | Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des | ||
20 | branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. | 20 | branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. | ||
21 | (6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben | 21 | (6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben | ||
22 | kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt | 22 | kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt | ||
23 | werden: | 23 | werden: | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten | 25 | Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten | ||
26 | Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, | 26 | Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Totalisatorbetriebe, | 28 | Totalisatorbetriebe, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. | 30 | Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. |
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