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Steuerlich unschädliche Betätigungen | Steuerlich unschädliche Betätigungen | ||||
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t | 1 | Steuerlich unschädliche Betätigungen | t | 1 | Steuerlich unschädliche Betätigungen |
Steuerlich unschädliche Betätigungen | Steuerlich unschädliche Betätigungen | ||||
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f | 1 | Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass | f | 1 | Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten | n | 3 | eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person |
4 | Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter | 4 | des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke | ||
5 | Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft; die | 5 | zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die Zuwendung | ||
6 | Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des | 6 | von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft | ||
7 | privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist, | 7 | des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. | ||
8 | Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel | ||||
9 | anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts | ||||
10 | zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der | ||||
11 | Satzung zu benennen, | ||||
8 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 9 | eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls | t | 13 | (weggefallen) |
10 | steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen | ||||
11 | Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, | ||||
12 | 3. | 14 | 3. | ||
13 | eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der | 15 | eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der | ||
14 | Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben | 16 | Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben | ||
15 | ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach | 17 | ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach | ||
16 | § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen | 18 | § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen | ||
17 | steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen | 19 | steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen | ||
18 | Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu | 20 | Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu | ||
19 | verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten | 21 | verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten | ||
20 | satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach | 22 | satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach | ||
21 | dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere | 23 | dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere | ||
22 | Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden, | 24 | Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden, | ||
23 | 4. | 25 | 4. | ||
24 | eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, | 26 | eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, | ||
25 | Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für | 27 | Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für | ||
26 | steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, | 28 | steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt, | ||
27 | 5. | 29 | 5. | ||
28 | eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls | 30 | eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls | ||
29 | steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen | 31 | steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen | ||
30 | Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt, | 32 | Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt, | ||
31 | 6. | 33 | 6. | ||
32 | eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu | 34 | eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu | ||
33 | verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen | 35 | verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen | ||
34 | zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, | 36 | zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, | ||
35 | 7. | 37 | 7. | ||
36 | eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu | 38 | eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu | ||
37 | ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, | 39 | ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, | ||
38 | 8. | 40 | 8. | ||
39 | ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, | 41 | ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, | ||
40 | 9. | 42 | 9. | ||
41 | eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer | 43 | eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer | ||
42 | steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt, | 44 | steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt, | ||
43 | 10. | 45 | 10. | ||
44 | eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung | 46 | eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung | ||
45 | der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses | 47 | der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses | ||
46 | verwendet. Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer | 48 | verwendet. Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer | ||
47 | 3. | 49 | 3. |
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