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Selbstlosigkeit | Selbstlosigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht | f | 1 | (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht |
2 | in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke | 2 | in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke | ||
3 | oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden | 3 | oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden | ||
4 | Voraussetzungen gegeben sind: | 4 | Voraussetzungen gegeben sind: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet | 6 | Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet | ||
7 | werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser | 7 | werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser | ||
8 | Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder | 8 | Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder | ||
9 | auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die | 9 | auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die | ||
10 | Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare | 10 | Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare | ||
11 | Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. | 11 | Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder | 13 | Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder | ||
14 | Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und | 14 | Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und | ||
15 | den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. | 15 | den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der | 17 | Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der | ||
18 | Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen | 18 | Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen | ||
19 | begünstigen. | 19 | begünstigen. | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres | 21 | Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres | ||
22 | bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten | 22 | bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten | ||
23 | Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern | 23 | Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern | ||
24 | geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet | 24 | geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet | ||
25 | werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, | 25 | werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, | ||
26 | wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer | 26 | wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer | ||
27 | juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke | 27 | juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke | ||
28 | übertragen werden soll. | 28 | übertragen werden soll. | ||
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich | 30 | Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich | ||
31 | zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung | 31 | zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung | ||
32 | in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder | 32 | in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder | ||
33 | Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine | 33 | Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine | ||
34 | zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den | 34 | zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den | ||
35 | Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die | 35 | Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die | ||
t | 36 | steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. | t | 36 | steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht |
37 | für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro. | ||||
37 | (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf | 38 | (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf | ||
38 | die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden | 39 | die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden | ||
39 | sind. | 40 | sind. | ||
40 | (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 | 41 | (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 | ||
41 | Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei | 42 | Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei | ||
42 | Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | 43 | Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts | ||
43 | für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei | 44 | für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei | ||
44 | Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des | 45 | Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des | ||
45 | Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen | 46 | Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen | ||
46 | worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt. | 47 | worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt. |
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