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Gerichtlicher Rechtsschutz | Gerichtlicher Rechtsschutz | ||||
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t | 1 | Gerichtlicher Rechtsschutz | t | 1 | Gerichtlicher Rechtsschutz |
Gerichtlicher Rechtsschutz | Gerichtlicher Rechtsschutz | ||||
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f | 1 | (1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der | f | 1 | (1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der |
2 | Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter | 2 | Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter | ||
3 | Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c | 3 | Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c | ||
4 | und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen | 4 | und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen | ||
5 | Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der | 5 | Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der | ||
6 | zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der | 6 | zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der | ||
7 | Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz | 7 | Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung | 9 | (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung | ||
10 | personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren | 10 | personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren | ||
11 | Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche | 11 | Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche | ||
12 | Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin | 12 | Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin | ||
n | 13 | enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. | n | 13 | enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der |
14 | Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und | ||||
15 | Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird. | ||||
14 | (3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für | 16 | (3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für | ||
15 | die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen | 17 | die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen | ||
16 | zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der | 18 | zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der | ||
17 | eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht- | 19 | eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht- | ||
18 | öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den | 20 | öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den | ||
19 | Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde | 21 | Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde | ||
20 | auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die | 22 | auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die | ||
21 | Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist | 23 | Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist | ||
22 | beizuladen. | 24 | beizuladen. | ||
23 | (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach | 25 | (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach | ||
24 | Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden. | 26 | Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden. | ||
25 | (5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht | 27 | (5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht | ||
26 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde | 28 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde | ||
27 | ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich | 29 | ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich | ||
28 | zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der | 30 | zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der | ||
29 | beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. | 31 | beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. | ||
30 | (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind | 32 | (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind | ||
31 | 1. | 33 | 1. | ||
32 | die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als | 34 | die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als | ||
33 | Klägerin oder Antragstellerin, | 35 | Klägerin oder Antragstellerin, | ||
34 | 2. | 36 | 2. | ||
35 | die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte | 37 | die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte | ||
36 | oder Antragsgegnerin, | 38 | oder Antragsgegnerin, | ||
37 | 3. | 39 | 3. | ||
38 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | 40 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | ||
39 | 4. | 41 | 4. | ||
40 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | 42 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | ||
41 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | 43 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | ||
42 | (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind | 44 | (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind | ||
43 | 1. | 45 | 1. | ||
n | n | 46 | die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang | ||
44 | die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin, | 47 | ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin, | ||
45 | 2. | 48 | 2. | ||
46 | die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder | 49 | die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder | ||
47 | Antragsgegnerin, | 50 | Antragsgegnerin, | ||
48 | 3. | 51 | 3. | ||
49 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | 52 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | ||
50 | 4. | 53 | 4. | ||
51 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | 54 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | ||
52 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | 55 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | ||
53 | (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind | 56 | (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind | ||
54 | 1. | 57 | 1. | ||
55 | die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin, | 58 | die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin, | ||
56 | 2. | 59 | 2. | ||
57 | die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den | 60 | die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den | ||
58 | rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin, | 61 | rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin, | ||
59 | 3. | 62 | 3. | ||
60 | die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, | 63 | die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, | ||
61 | als Beigeladene und | 64 | als Beigeladene und | ||
62 | 4. | 65 | 4. | ||
63 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | 66 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | ||
64 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | 67 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | ||
t | 65 | (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. | t | 68 | (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht für Verfahren |
69 | nach Absatz 2 Satz 2. | ||||
66 | (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag | 70 | (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag | ||
67 | aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber | 71 | aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber | ||
68 | einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht | 72 | einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht | ||
69 | die sofortige Vollziehung anordnen. | 73 | die sofortige Vollziehung anordnen. |
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