f | (1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der | f | (1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der |
| Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union | | Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union |
| geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch | | geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch |
| Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts | | Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts |
| der Europäischen Union anwendbar. | | der Europäischen Union anwendbar. |
| (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden | | (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden |
| übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes | | übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes |
| entsprechend: | | entsprechend: |
| 1. | | 1. |
| die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten | | die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten |
| Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche | | Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche |
| Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; | | Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; |
| Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen | | Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen |
| Angelegenheiten), | | Angelegenheiten), |
| 2. | | 2. |
| die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht), | | die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht), |
| 3. | | 3. |
| die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine | | die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine |
| Verfahrensvorschriften), | | Verfahrensvorschriften), |
| 4. | | 4. |
| die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung), | | die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung), |
| 5. | | 5. |
| die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren), | | die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren), |
| 6. | | 6. |
n | | n | § 249 Absatz 2 Satz 2, |
| | | 7. |
| die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, | | die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, |
t | 7. | t | 8. |
| die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und | | die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und |
| Bußgeldverfahren). | | Bußgeldverfahren). |
| (3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes | | (3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes |
| vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der | | vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der |
| Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies | | Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies |
| besonders bestimmt wird. | | besonders bestimmt wird. |