(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den
8
in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer
9
Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des
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Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen
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Verjährungsfrist verstrichen ist.
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