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Sie können sich § 237 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.
(2) 1Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. 2Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung | Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung | ||||
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t | 1 | Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung | t | 1 | Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung |
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung | Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen | f | 1 | (1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen |
2 | Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen | 2 | Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen | ||
3 | Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine | 3 | Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine | ||
4 | Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen | 4 | Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen | ||
5 | Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die | 5 | Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die | ||
6 | Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. | 6 | Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. | ||
7 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen | 7 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen | ||
8 | außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen | 8 | außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen | ||
9 | Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über | 9 | Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über | ||
10 | einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt | 10 | einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt | ||
11 | wurde. | 11 | wurde. | ||
12 | (2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen | 12 | (2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen | ||
13 | Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom | 13 | Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom | ||
14 | Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung | 14 | Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung | ||
15 | der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des | 15 | der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des | ||
16 | außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit | 16 | außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit | ||
17 | ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung | 17 | ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung | ||
18 | der Aussetzung der Vollziehung beginnt. | 18 | der Aussetzung der Vollziehung beginnt. | ||
19 | (3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der | 19 | (3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der | ||
20 | Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder | 20 | Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder | ||
21 | eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids | 21 | eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids | ||
22 | oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird. | 22 | oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird. | ||
23 | (4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. | 23 | (4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. | ||
24 | (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der | 24 | (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der | ||
25 | Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert | 25 | Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert | ||
26 | oder nach § 129 berichtigt wird. | 26 | oder nach § 129 berichtigt wird. | ||
t | t | 27 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche | ||
28 | entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende | ||||
29 | Steuervergütungen erstreckt. |
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