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Sie können sich § 194 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. 2Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. 3Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. 4Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
Sachlicher Umfang einer Außenprüfung | Sachlicher Umfang einer Außenprüfung | ||||
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t | 1 | Sachlicher Umfang einer Außenprüfung | t | 1 | Sachlicher Umfang einer Außenprüfung |
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f | 1 | (1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse | f | 1 | (1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse |
2 | des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder | 2 | des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder | ||
3 | mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte | 3 | mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte | ||
4 | beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die | 4 | beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die | ||
5 | steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse | 5 | steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse | ||
6 | für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die | 6 | für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die | ||
7 | steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, | 7 | steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, | ||
8 | als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung | 8 | als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung | ||
9 | dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und | 9 | dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und | ||
10 | abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den | 10 | abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den | ||
11 | anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind. | 11 | anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind. | ||
t | t | 12 | (1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b | ||
13 | und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im | ||||
14 | Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der | ||||
15 | Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 | ||||
16 | berücksichtigt werden. | ||||
12 | (2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie | 17 | (2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie | ||
13 | von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten | 18 | von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten | ||
14 | Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung | 19 | Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung | ||
15 | einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist. | 20 | einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist. | ||
16 | (3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in | 21 | (3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in | ||
17 | Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der | 22 | Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der | ||
18 | Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser | 23 | Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser | ||
19 | anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte | 24 | anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte | ||
20 | Hilfeleistung in Steuersachen betreffen. | 25 | Hilfeleistung in Steuersachen betreffen. |
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