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Sie können sich § 146a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. 2Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. 3Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. 4Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. 5Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). 2Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. 3Die Befreiung kann widerrufen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen:
(4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels | t | 1 | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels |
2 | elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | 2 | elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung |
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit | f | 1 | (1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit |
2 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein | 2 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein | ||
3 | elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden | 3 | elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden | ||
4 | aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, | 4 | aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, | ||
5 | vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das | 5 | vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das | ||
6 | elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 | 6 | elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 | ||
7 | sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. | 7 | sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. | ||
8 | Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem | 8 | Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem | ||
9 | Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen | 9 | Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen | ||
10 | Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem | 10 | Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem | ||
11 | Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch | 11 | Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch | ||
12 | elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb | 12 | elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb | ||
13 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen | 13 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen | ||
14 | Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und | 14 | Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und | ||
15 | zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis | 15 | zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis | ||
16 | 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der | 16 | 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der | ||
17 | Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu | 17 | Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu | ||
18 | bringen. | 18 | bringen. | ||
19 | (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 | 19 | (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 | ||
20 | Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in | 20 | Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in | ||
21 | unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet | 21 | unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet | ||
22 | anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall | 22 | anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall | ||
23 | auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu | 23 | auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu | ||
24 | stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von | 24 | stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von | ||
25 | nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus | 25 | nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus | ||
26 | Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer | 26 | Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer | ||
27 | Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen | 27 | Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen | ||
28 | werden. | 28 | werden. | ||
29 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 29 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
30 | mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem | 30 | mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem | ||
n | 31 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für | n | 31 | Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für |
32 | Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen: | 32 | Wirtschaft und Klimaschutz Folgendes zu bestimmen: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte | 34 | die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte | ||
35 | technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und | 35 | technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | die Anforderungen an | 37 | die Anforderungen an | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | das Sicherheitsmodul, | 39 | das Sicherheitsmodul, | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | das Speichermedium, | 41 | das Speichermedium, | ||
42 | c) | 42 | c) | ||
43 | die einheitliche digitale Schnittstelle, | 43 | die einheitliche digitale Schnittstelle, | ||
44 | d) | 44 | d) | ||
45 | die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, | 45 | die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, | ||
46 | e) | 46 | e) | ||
47 | die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der | 47 | die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der | ||
48 | Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen | 48 | Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen | ||
49 | Aufzeichnung, | 49 | Aufzeichnung, | ||
50 | f) | 50 | f) | ||
51 | den Beleg und | 51 | den Beleg und | ||
52 | g) | 52 | g) | ||
53 | die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung. | 53 | die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung. | ||
54 | Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist | 54 | Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist | ||
55 | durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der | 55 | durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der | ||
56 | Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das | 56 | Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das | ||
57 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung | 57 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung | ||
58 | von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes | 58 | von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes | ||
59 | 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz | 59 | 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz | ||
60 | 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den | 60 | 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den | ||
61 | Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen | 61 | Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen | ||
62 | oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem | 62 | oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem | ||
63 | Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf | 63 | Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf | ||
64 | von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | 64 | von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | ||
65 | befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die | 65 | befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die | ||
66 | Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet. | 66 | Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet. | ||
67 | (4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit | 67 | (4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit | ||
68 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 | 68 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 | ||
69 | erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich | 69 | erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich | ||
t | 70 | vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen: | t | 70 | vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen: |
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Name des Steuerpflichtigen, | 72 | Name des Steuerpflichtigen, | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | Steuernummer des Steuerpflichtigen, | 74 | Steuernummer des Steuerpflichtigen, | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, | 76 | Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | 78 | Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | ||
79 | 5. | 79 | 5. | ||
80 | Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, | 80 | Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, | ||
81 | 6. | 81 | 6. | ||
82 | Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | 82 | Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | ||
83 | 7. | 83 | 7. | ||
84 | Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | 84 | Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | ||
85 | 8. | 85 | 8. | ||
86 | Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen | 86 | Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen | ||
87 | Aufzeichnungssystems. | 87 | Aufzeichnungssystems. | ||
88 | Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder | 88 | Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder | ||
89 | Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. | 89 | Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. |
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