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Sie können sich § 139b AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. 2Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
(3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.
(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert.
1(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. 2Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.
(5) 1Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4c genannten Zwecke verarbeitet werden. 2Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. 3Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. 4Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. 5Die Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt.
(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
(7) 1Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach eigenen Angaben noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, so können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach Absatz 3 verwendet werden. 4Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Meldebehörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt es der Meldebehörde mit, dass keine Zuordnung möglich war.
(8) 1Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 12 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. 2Die Mitteilungspflicht der Registermodernisierungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes bleibt unberührt.
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren
(11) Die Übermittlung der in Absatz 10 genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen.
(12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genannten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung.
1(13) Eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. 2Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungspflichtigen Stellen haben die von ihnen mitzuteilenden Daten erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 3Wird Kindergeld erstmals nach dem vom Bundesministerium der Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend.
Identifikationsnummer | Identifikationsnummer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer | f | 1 | (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer |
2 | erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. | 2 | erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. | ||
3 | (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die | 3 | (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die | ||
4 | Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist | 4 | Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist | ||
5 | oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer | 5 | oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer | ||
6 | ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche | 6 | ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche | ||
7 | Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person | 7 | Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für | 9 | die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für | ||
10 | Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder | 10 | Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder | ||
11 | eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich | 11 | eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich | ||
12 | erlaubt oder anordnet, | 12 | erlaubt oder anordnet, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder | 14 | ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder | ||
15 | für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen | 15 | für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen | ||
16 | zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, | 16 | zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur | 18 | eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur | ||
19 | Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit | 19 | Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit | ||
20 | die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung | 20 | die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung | ||
21 | nach Nummer 1 zulässig wäre, | 21 | nach Nummer 1 zulässig wäre, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes | 23 | eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes | ||
24 | oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig | 24 | oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig | ||
25 | erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller | 25 | erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller | ||
26 | steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht | 26 | steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht | ||
27 | denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben | 27 | denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben | ||
28 | Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben | 28 | Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben | ||
29 | hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. | 29 | hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. | ||
30 | (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen | 30 | (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen | ||
31 | folgende Daten: | 31 | folgende Daten: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Identifikationsnummer, | 33 | Identifikationsnummer, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Wirtschafts-Identifikationsnummern, | 35 | Wirtschafts-Identifikationsnummern, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Familienname, | 37 | Familienname, | ||
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | frühere Namen, | 39 | frühere Namen, | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | Vornamen, | 41 | Vornamen, | ||
42 | 6. | 42 | 6. | ||
43 | Doktorgrad, | 43 | Doktorgrad, | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | (weggefallen), | 45 | (weggefallen), | ||
46 | 8. | 46 | 8. | ||
47 | Tag und Ort der Geburt, | 47 | Tag und Ort der Geburt, | ||
48 | 9. | 48 | 9. | ||
49 | Geschlecht, | 49 | Geschlecht, | ||
50 | 10. | 50 | 10. | ||
51 | gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, | 51 | gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, | ||
52 | 11. | 52 | 11. | ||
53 | zuständige Finanzbehörden, | 53 | zuständige Finanzbehörden, | ||
54 | 12. | 54 | 12. | ||
55 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, | 55 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, | ||
56 | 13. | 56 | 13. | ||
57 | Sterbetag, | 57 | Sterbetag, | ||
58 | 14. | 58 | 14. | ||
59 | Tag des Ein- und Auszugs, | 59 | Tag des Ein- und Auszugs, | ||
60 | 15. | 60 | 15. | ||
61 | Staatsangehörigkeiten sowie | 61 | Staatsangehörigkeiten sowie | ||
62 | 16. | 62 | 16. | ||
63 | Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr). | 63 | Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr). | ||
64 | (3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen | 64 | (3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen | ||
65 | Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale | 65 | Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale | ||
66 | Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den | 66 | Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den | ||
67 | internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC). | 67 | internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC). | ||
68 | (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um | 68 | (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um | ||
69 | 1. | 69 | 1. | ||
70 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und | 70 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und | ||
71 | eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, | 71 | eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, | 73 | die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig | 75 | zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig | ||
76 | sind, | 76 | sind, | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | 78 | Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | ||
79 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | 79 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | ||
80 | 5. | 80 | 5. | ||
81 | den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift | 81 | den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift | ||
82 | zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. | 82 | zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. | ||
83 | Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zur Ermittlung | 83 | Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zur Ermittlung | ||
84 | des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und | 84 | des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und | ||
85 | können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck | 85 | können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck | ||
t | 86 | verarbeitet werden. Die Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben | t | 86 | verarbeitet werden. Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden |
87 | unberührt. | 87 | auch zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der | ||
88 | berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds für die | ||||
89 | Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a des Elften Buches | ||||
90 | Sozialgesetzbuch gespeichert und können von den beitragsabführenden Stellen | ||||
91 | und den Pflegekassen zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Regelungen des | ||||
92 | Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt. | ||||
88 | (4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei | 93 | (4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei | ||
89 | einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des | 94 | einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des | ||
90 | Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses | 95 | Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses | ||
91 | Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto | 96 | Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto | ||
92 | übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt | 97 | übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt | ||
93 | hat. | 98 | hat. | ||
94 | (4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer | 99 | (4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer | ||
95 | natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert. | 100 | natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert. | ||
96 | (4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine | 101 | (4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine | ||
97 | unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei | 102 | unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei | ||
98 | denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. | 103 | denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. | ||
99 | Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person | 104 | Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person | ||
100 | auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert. | 105 | auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert. | ||
101 | (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen | 106 | (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen | ||
102 | 4 bis 4c genannten Zwecke verarbeitet werden. Die in Absatz 3a | 107 | 4 bis 4c genannten Zwecke verarbeitet werden. Die in Absatz 3a | ||
103 | aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke | 108 | aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke | ||
104 | verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser | 109 | verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser | ||
105 | Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Auskunftssperren | 110 | Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Auskunftssperren | ||
106 | nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen | 111 | nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen | ||
107 | Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten | 112 | Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten | ||
108 | übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. Die | 113 | übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. Die | ||
109 | Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt. | 114 | Regelungen des Identifikationsnummerngesetzes bleiben unberührt. | ||
110 | (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln | 115 | (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln | ||
111 | die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem | 116 | die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem | ||
112 | Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im | 117 | Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im | ||
113 | Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: | 118 | Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: | ||
114 | 1. | 119 | 1. | ||
115 | Familienname, | 120 | Familienname, | ||
116 | 2. | 121 | 2. | ||
117 | frühere Namen, | 122 | frühere Namen, | ||
118 | 3. | 123 | 3. | ||
119 | Vornamen, | 124 | Vornamen, | ||
120 | 4. | 125 | 4. | ||
121 | Doktorgrad, | 126 | Doktorgrad, | ||
122 | 5. | 127 | 5. | ||
123 | (weggefallen), | 128 | (weggefallen), | ||
124 | 6. | 129 | 6. | ||
125 | Tag und Ort der Geburt, | 130 | Tag und Ort der Geburt, | ||
126 | 7. | 131 | 7. | ||
127 | Geschlecht, | 132 | Geschlecht, | ||
128 | 8. | 133 | 8. | ||
129 | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, | 134 | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, | ||
130 | 9. | 135 | 9. | ||
131 | Tag des Ein- und Auszugs, | 136 | Tag des Ein- und Auszugs, | ||
132 | 10. | 137 | 10. | ||
133 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, | 138 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, | ||
134 | 11. | 139 | 11. | ||
135 | Staatsangehörigkeiten sowie | 140 | Staatsangehörigkeiten sowie | ||
136 | 12. | 141 | 12. | ||
137 | Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr). | 142 | Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr). | ||
138 | Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit | 143 | Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit | ||
139 | alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges | 144 | alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges | ||
140 | Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten | 145 | Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten | ||
141 | nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für | 146 | nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für | ||
142 | Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen | 147 | Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen | ||
143 | zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe | 148 | zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe | ||
144 | des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige | 149 | des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige | ||
145 | Bearbeitungsmerkmal anschließend. | 150 | Bearbeitungsmerkmal anschließend. | ||
146 | (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im | 151 | (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im | ||
147 | Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher | 152 | Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher | ||
148 | keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für | 153 | keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für | ||
149 | Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der | 154 | Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der | ||
150 | Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt | 155 | Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt | ||
151 | entsprechend. Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach | 156 | entsprechend. Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach | ||
152 | eigenen Angaben noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, so | 157 | eigenen Angaben noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, so | ||
153 | können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim | 158 | können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim | ||
154 | Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach | 159 | Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach | ||
155 | Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten | 160 | Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten | ||
156 | Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 3 gespeicherten | 161 | Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 3 gespeicherten | ||
157 | Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Meldebehörde die in | 162 | Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Meldebehörde die in | ||
158 | Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt es | 163 | Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt es | ||
159 | der Meldebehörde mit, dass keine Zuordnung möglich war. | 164 | der Meldebehörde mit, dass keine Zuordnung möglich war. | ||
160 | (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der | 165 | (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der | ||
161 | in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 12 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen | 166 | in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 12 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen | ||
162 | den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch | 167 | den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch | ||
163 | nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. | 168 | nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. | ||
164 | Die Mitteilungspflicht der Registermodernisierungsbehörde gegenüber dem | 169 | Die Mitteilungspflicht der Registermodernisierungsbehörde gegenüber dem | ||
165 | Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Absatz 4 des | 170 | Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Absatz 4 des | ||
166 | Identifikationsnummerngesetzes bleibt unberührt. | 171 | Identifikationsnummerngesetzes bleibt unberührt. | ||
167 | (9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm | 172 | (9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm | ||
168 | konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden | 173 | konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden | ||
169 | übermittelten Daten vorliegen. | 174 | übermittelten Daten vorliegen. | ||
170 | (10) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem | 175 | (10) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem | ||
171 | Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch | 176 | Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch | ||
172 | den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden | 177 | den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden | ||
173 | Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem | 178 | Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem | ||
174 | sicheren Verfahren | 179 | sicheren Verfahren | ||
175 | 1. | 180 | 1. | ||
176 | übermitteln, | 181 | übermitteln, | ||
177 | 2. | 182 | 2. | ||
178 | durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen | 183 | durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen | ||
179 | oder | 184 | oder | ||
180 | 3. | 185 | 3. | ||
181 | durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die | 186 | durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die | ||
182 | Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen. | 187 | Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen. | ||
183 | Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und | 188 | Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und | ||
184 | für die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt worden | 189 | für die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt worden | ||
185 | ist, teilt die zuständige Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle dem | 190 | ist, teilt die zuständige Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle dem | ||
186 | Bundeszentralamt für Steuern für die in Absatz 4c genannten Zwecke unter | 191 | Bundeszentralamt für Steuern für die in Absatz 4c genannten Zwecke unter | ||
187 | Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der natürlichen Person | 192 | Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der natürlichen Person | ||
188 | die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit, auf | 193 | die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit, auf | ||
189 | welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist; dies gilt nicht, wenn es | 194 | welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist; dies gilt nicht, wenn es | ||
190 | sich bei dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder um den | 195 | sich bei dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder um den | ||
191 | Kindergeldberechtigten noch um das Kind handelt. Änderungen der nach den | 196 | Kindergeldberechtigten noch um das Kind handelt. Änderungen der nach den | ||
192 | Sätzen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten | 197 | Sätzen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten | ||
193 | auch des BIC, sind dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der in Absatz | 198 | auch des BIC, sind dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der in Absatz | ||
194 | 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten umgehend mitzuteilen. | 199 | 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten umgehend mitzuteilen. | ||
195 | (11) Die Übermittlung der in Absatz 10 genannten Daten an das Bundeszentralamt | 200 | (11) Die Übermittlung der in Absatz 10 genannten Daten an das Bundeszentralamt | ||
196 | für Steuern muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die | 201 | für Steuern muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die | ||
197 | amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. | 202 | amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. | ||
198 | (12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne | 203 | (12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne | ||
199 | des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 | 204 | des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 | ||
200 | und 13 sowie Absatz 3a genannten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder | 205 | und 13 sowie Absatz 3a genannten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder | ||
201 | zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung. | 206 | zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung. | ||
202 | (13) Eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach | 207 | (13) Eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach | ||
203 | Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu | 208 | Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu | ||
204 | bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. | 209 | bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. | ||
205 | Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungspflichtigen Stellen haben die von | 210 | Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungspflichtigen Stellen haben die von | ||
206 | ihnen mitzuteilenden Daten erstmals zu einem vom Bundesministerium der | 211 | ihnen mitzuteilenden Daten erstmals zu einem vom Bundesministerium der | ||
207 | Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt | 212 | Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt | ||
208 | an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld | 213 | an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld | ||
209 | erstmals nach dem vom Bundesministerium der Finanzen nach Satz 2 bestimmten | 214 | erstmals nach dem vom Bundesministerium der Finanzen nach Satz 2 bestimmten | ||
210 | Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend. | 215 | Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend. |
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