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Sie können sich § 117e AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und | ||
2 | Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind | ||||
3 | (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 | ||||
4 | Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU- | ||||
5 | Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der | ||||
6 | zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung | ||||
7 | der Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese | ||||
8 | Vorschrift nichts anderes bestimmt. | ||||
9 | (2) Abweichend von | ||||
10 | 1. | ||||
11 | § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die | ||||
12 | Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation | ||||
13 | gestattet werden; | ||||
14 | 2. | ||||
15 | § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll | ||||
16 | die Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des | ||||
17 | Ersuchens übermittelt werden; | ||||
18 | 3. | ||||
19 | § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes | ||||
20 | bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im | ||||
21 | Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in | ||||
22 | Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3; | ||||
23 | 4. | ||||
24 | § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die | ||||
25 | Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden; | ||||
26 | 5. | ||||
27 | § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten | ||||
28 | Behörden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde | ||||
29 | des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des | ||||
30 | Drittstaates zu unterstützen. | ||||
31 | An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das | ||||
32 | Bundeszentralamt für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. | ||||
33 | § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die behördlichen | ||||
34 | Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die | ||||
35 | Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der | ||||
36 | Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der Erfolg der | ||||
37 | gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde. | ||||
38 | (3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und | ||||
39 | 21 des Zollkodex der Union sowie den Verbrauch- und Verkehrssteuern kann das | ||||
40 | Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des | ||||
41 | Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 bis 2 | ||||
42 | zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung | ||||
43 | bewilligen und ersuchen, soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe | ||||
44 | nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. |
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