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Sie können sich § 117 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.
(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.
(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
(4) 1Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. 2§ 114 findet entsprechende Anwendung. 3Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen | Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen | ||||
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t | 1 | Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen | t | 1 | Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen |
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen | Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen | ||||
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f | 1 | (1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach | f | 1 | (1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach |
2 | Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. | 2 | Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. | ||
3 | (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf | 3 | (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf | ||
4 | Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, | 4 | Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, | ||
5 | innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU- | 5 | innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU- | ||
6 | Amtshilfegesetzes leisten. | 6 | Amtshilfegesetzes leisten. | ||
7 | (3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche | 7 | (3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche | ||
8 | Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn | 8 | Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Gegenseitigkeit verbürgt ist, | 10 | die Gegenseitigkeit verbürgt ist, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und | 12 | der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und | ||
13 | Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens | 13 | Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens | ||
14 | (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die | 14 | (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die | ||
15 | übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder | 15 | übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder | ||
16 | Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache | 16 | Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache | ||
17 | oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind, | 17 | oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom | 19 | der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom | ||
20 | Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im | 20 | Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im | ||
21 | Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen | 21 | Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen | ||
22 | zu vermeiden und | 22 | zu vermeiden und | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die | 24 | die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die | ||
25 | öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner | 25 | öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner | ||
t | 26 | Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem | t | 26 | Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass ein |
27 | inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu | 27 | Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, | ||
28 | vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder | 28 | das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird. | ||
29 | Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens | ||||
30 | offenbart werden soll, preisgegeben wird. | ||||
31 | Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von | 29 | Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von | ||
32 | den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium | 30 | den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium | ||
33 | der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. | 31 | der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. | ||
34 | (4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die | 32 | (4) Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die | ||
35 | Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten | 33 | Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten | ||
36 | und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden | 34 | und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden | ||
37 | Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der | 35 | Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der | ||
38 | Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § | 36 | Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § | ||
39 | 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von | 37 | 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von | ||
40 | den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen | 38 | den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen | ||
41 | Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die | 39 | Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die | ||
42 | Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des | 40 | Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des | ||
43 | EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 | 41 | EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 | ||
44 | vor. | 42 | vor. | ||
45 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der | 43 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der | ||
46 | zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 44 | zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
47 | Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und | 45 | Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und | ||
48 | Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die | 46 | Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die | ||
49 | darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen | 47 | darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen | ||
50 | zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten. | 48 | zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten. | ||
51 | (6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der | 49 | (6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der | ||
52 | Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe | 50 | Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe | ||
53 | entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt | 51 | entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt | ||
54 | unberührt. | 52 | unberührt. |
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