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Sie können sich § 89b AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Internationale Risikobewertungsverfahren | |||||
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t | t | 1 | (1) Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren nach Absatz 2 | ||
2 | das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im | ||||
3 | Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in | ||||
4 | Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die | ||||
5 | Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer | ||||
6 | Außenprüfung unterbleiben. | ||||
7 | (2) Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame | ||||
8 | Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten | ||||
9 | mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation | ||||
10 | und Transparenz angelegten Verfahren. Die steuerlichen Risiken sind dabei | ||||
11 | nur unter Würdigung des Umfangs und der Plausibilität der vom | ||||
12 | Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und Informationen, der zu erwartenden | ||||
13 | steuerlichen Auswirkungen und des zu erwartenden zeitlichen und personellen | ||||
14 | Aufwands einer vertieften Sachverhaltsprüfung zu bewerten. | ||||
15 | (3) Ein internationales Risikobewertungsverfahren kann auf schriftlichen oder | ||||
16 | elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bei dem für seine Besteuerung nach | ||||
17 | dem Einkommen zuständigen Finanzamt oder auf Anregung eines anderen Staates | ||||
18 | oder Hoheitsgebietes geführt werden. Antragsbefugt ist ein Steuerpflichtiger, | ||||
19 | sofern es sich bei ihm um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne | ||||
20 | des § 138a Absatz 1 Satz 1, die zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts | ||||
21 | verpflichtet ist, oder um die beherrschende inländische Gesellschaft einer | ||||
22 | multinationalen Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine | ||||
23 | Stammdokumentation (§ 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung) zu | ||||
24 | erstellen ist, handelt. Im Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige | ||||
25 | 1. | ||||
26 | alle für die Prüfung, ob das jeweilige internationale | ||||
27 | Risikobewertungsverfahren in Betracht kommt, erforderlichen Unterlagen | ||||
28 | beizufügen, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | zuzusichern, alle Mitwirkungspflichten einschließlich der Pflichten des | ||||
31 | jeweiligen internationalen Risikobewertungsverfahrens zu erfüllen, | ||||
32 | 3. | ||||
33 | die Einwilligung in die Offenbarung und den Austausch personen- und | ||||
34 | unternehmensbezogener Daten im Rahmen des internationalen | ||||
35 | Risikobewertungsverfahrens entsprechend den jeweiligen internationalen und | ||||
36 | nationalen Verfahrensgrundsätzen sowie die Einwilligung nach § 87a Absatz 1 Satz | ||||
37 | 3 zweiter Halbsatz bezogen auf unternehmensbezogene Daten für alle betroffenen | ||||
38 | Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erteilen und | ||||
39 | 4. | ||||
40 | zuzusichern, die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für | ||||
41 | alle beteiligten in- und ausländischen Finanzbehörden unter Einhaltung der | ||||
42 | gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit bei der | ||||
43 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, sofern nicht | ||||
44 | eine geeignete technische Infrastruktur von diesen Finanzbehörden bereitgestellt | ||||
45 | wird. | ||||
46 | Bei durch einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet angeregten | ||||
47 | internationalen Risikobewertungsverfahren gilt Satz 3 Nummer 3 entsprechend | ||||
48 | für das ausländische leitende Unternehmen. | ||||
49 | (4) Die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens ist | ||||
50 | ausgeschlossen, wenn auf Grund der bestehenden Erfahrungen, insbesondere bei | ||||
51 | Außenprüfungen, bei dem betroffenen Steuerpflichtigen und den seiner | ||||
52 | Unternehmensgruppe angehörigen Unternehmen oder auf Grund der im Zusammenhang | ||||
53 | mit dem Antrag gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht zu | ||||
54 | erwarten ist, dass das Verfahren zeitnah, kooperativ, wirtschaftlich und mit | ||||
55 | einer Einschätzung der Risiken abgeschlossen werden kann. Das ist insbesondere | ||||
56 | dann der Fall, wenn | ||||
57 | 1. | ||||
58 | der Steuerpflichtige oder ein der Unternehmensgruppe angehöriges Unternehmen | ||||
59 | von den Finanzbehörden als nicht kooperativ eingeschätzt wird, | ||||
60 | 2. | ||||
61 | das leitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 sich nicht bereit | ||||
62 | erklärt, die zusätzlichen Pflichten des jeweiligen Verfahrens zu erfüllen und | ||||
63 | die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle beteiligten | ||||
64 | Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen, | ||||
65 | 3. | ||||
66 | der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nicht gewahrt wird, | ||||
67 | 4. | ||||
68 | es unwahrscheinlich ist, eine übereinstimmende Risikoeinschätzung mit der | ||||
69 | zuständigen Behörde des anderen Staates oder Hoheitsgebietes zu erzielen, oder | ||||
70 | 5. | ||||
71 | sich nicht genügend Staaten oder Hoheitsgebiete an einem internationalen | ||||
72 | Risikobewertungsverfahren beteiligen oder die wirtschaftliche Tätigkeit der | ||||
73 | inländischen Unternehmen in den Staaten, die sich beteiligen wollen, unbedeutend | ||||
74 | ist. | ||||
75 | An einem kooperativen Verhalten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 fehlt es | ||||
76 | insbesondere, wenn steuerliche Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht | ||||
77 | hinreichend oder nicht fristgerecht erfüllt wurden. Das ist insbesondere dann | ||||
78 | der Fall, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre | ||||
79 | 1. | ||||
80 | Steuererklärungen, länderbezogene Berichte im Sinne des § 138a oder | ||||
81 | Stammdokumentationen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht | ||||
82 | rechtzeitig abgegeben wurden, | ||||
83 | 2. | ||||
84 | ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 2 oder ein Zuschlag nach | ||||
85 | § 162 Absatz 4 oder 4a festgesetzt worden ist oder | ||||
86 | 3. | ||||
87 | der inländische Steuerpflichtige oder eine ihn nach § 34 vertretende oder | ||||
88 | nach § 79 für ihn handelnde Person rechtskräftig wegen einer das Unternehmen | ||||
89 | betreffenden Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||||
90 | (5) Über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4, ob ein internationales | ||||
91 | Risikobewertungsverfahren erfolgen kann, und die Einleitung des Verfahrens ist | ||||
92 | der Antragsteller zu informieren, insbesondere über die teilnehmenden Staaten | ||||
93 | und Hoheitsgebiete und die zu bewertenden Sachverhalte. Das internationale | ||||
94 | Risikobewertungsverfahren wird durch Übersendung des Risikobewertungsberichts | ||||
95 | im Sinne des Absatzes 6 beendet. Es wird auch beendet, wenn der inländische | ||||
96 | Steuerpflichtige vom Verfahren zurücktritt oder die Finanzbehörde das | ||||
97 | Verfahren vor dessen Abschluss beendet. Eine Beendigung ist möglich, wenn | ||||
98 | nicht mehr zu erwarten ist, dass eine Einigung über das weitere Vorgehen im | ||||
99 | Verfahren erzielt wird oder die Mitwirkung der beteiligten Unternehmen eine | ||||
100 | angemessene Fortführung ermöglicht, insbesondere weil | ||||
101 | 1. | ||||
102 | über den Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder zu erteilenden Auskünfte | ||||
103 | keine Einigung erzielt wird oder | ||||
104 | 2. | ||||
105 | die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für ein | ||||
106 | elektronisches Bereitstellen von und Zugreifen auf Unterlagen im Verfahren | ||||
107 | fehlen. | ||||
108 | Über die Beendigung werden der Antragsteller und die ausländische zuständige | ||||
109 | Behörde informiert. | ||||
110 | (6) Die Bewertung nach Absatz 2, einschließlich ihres Ergebnisses, wird mit | ||||
111 | den an dem internationalen Risikobewertungsverfahren beteiligten Staaten oder | ||||
112 | Hoheitsgebieten abgestimmt. Es soll ein Risikobewertungsbericht erstellt | ||||
113 | werden, der | ||||
114 | 1. | ||||
115 | alle bewerteten Sachverhalte beschreibt, | ||||
116 | 2. | ||||
117 | die beteiligten Unternehmen sowie die an dem internationalen | ||||
118 | Risikobewertungsverfahren beteiligten Staaten und Hoheitsgebiete bezeichnet, | ||||
119 | 3. | ||||
120 | die steuerlichen Risiken der bewerteten Sachverhalte einschätzt und | ||||
121 | 4. | ||||
122 | darlegt, für welche Zeiträume die Bewertung vorgenommen wurde. | ||||
123 | Der Risikobewertungsbericht ist dem Antragsteller oder dem leitenden | ||||
124 | Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 zu übersenden; auf die Anwendung | ||||
125 | des § 194 Absatz 1a ist hinzuweisen. | ||||
126 | (7) Über den Eingang eines Antrags auf ein internationales | ||||
127 | Risikobewertungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich in | ||||
128 | Kenntnis zu setzen. Geht beim Bundeszentralamt für Steuern eine Anregung | ||||
129 | eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes auf ein internationales | ||||
130 | Risikobewertungsverfahren ein, informiert es das Finanzamt, das für die | ||||
131 | Besteuerung des Unternehmens nach dem Einkommen zuständig ist, welches am | ||||
132 | Verfahren beteiligt sein soll. Handelt es sich um mehrere Unternehmen, ist | ||||
133 | das Unternehmen maßgeblich, das den gesamten inländischen Teil der | ||||
134 | Unternehmensgruppe leitet. Fehlt es an einem solchen, sind vom | ||||
135 | Bundeszentralamt für Steuern alle betroffenen Finanzämter zu informieren und | ||||
136 | ist darauf hinzuwirken, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung für die | ||||
137 | Durchführung des internationalen Risikobewertungsverfahrens getroffen wird. | ||||
138 | Über die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens | ||||
139 | entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Einvernehmen mit der | ||||
140 | zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Das Bundeszentralamt für Steuern | ||||
141 | ist insbesondere dafür zuständig, das internationale Risikobewertungsverfahren | ||||
142 | zu koordinieren und die zwischenstaatliche Amtshilfe durchzuführen. Die | ||||
143 | Risikobewertung und die Durchführung erfolgen durch die örtlich zuständige | ||||
144 | Finanzbehörde unter Mitwirkung und in Abstimmung mit dem Bundeszentralamt für | ||||
145 | Steuern. |
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