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(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:
(2) 1Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. 2I S. 2663). 3Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. 4Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung | Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung | ||||
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t | 1 | Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung | t | 1 | Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung |
Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung | Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung | ||||
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n | 1 | (1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von | n | 1 | (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von |
2 | Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen: | 2 | Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden | n | 4 | bei rechtsfähigen Personenvereinigungen: |
5 | sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; | 5 | a) | ||
6 | die Personenvereinigung, | ||||
7 | b) | ||||
8 | wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder | ||||
9 | Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen | ||||
10 | ist oder zu ergehen hätte; | ||||
6 | 2. | 11 | 2. | ||
n | n | 12 | bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen: | ||
13 | a) | ||||
14 | der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2, | ||||
15 | b) | ||||
7 | wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, | 16 | wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, | ||
8 | Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen | 17 | Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen | ||
9 | ist oder zu ergehen hätte; | 18 | ist oder zu ergehen hätte; | ||
10 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 11 | auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene | n | 20 | in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 |
12 | Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der | 21 | Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen | ||
13 | Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; | 22 | den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; | ||
14 | 4. | 23 | 4. | ||
15 | soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist | 24 | soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist | ||
16 | und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die | 25 | und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die | ||
17 | Feststellungen hierzu berührt wird; | 26 | Feststellungen hierzu berührt wird; | ||
18 | 5. | 27 | 5. | ||
19 | soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich | 28 | soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich | ||
20 | angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. | 29 | angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. | ||
t | 21 | (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame | t | 30 | (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der |
22 | Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 | 31 | gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder | ||
23 | Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von | 32 | des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von | ||
24 | Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember | 33 | Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die | ||
25 | 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen | 34 | Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, | ||
26 | gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne | 35 | ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § | ||
27 | des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § | ||||
28 | 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über | 36 | 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung | ||
29 | die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der | 37 | über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 | ||
30 | Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies | 38 | der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; | ||
31 | gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der | 39 | Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, | ||
32 | Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 | 40 | wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung | ||
33 | und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung | 41 | zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des | ||
34 | oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die | ||||
35 | Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind. | 42 | Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind. |
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