Lade...
Lade...
Sie können sich § 284 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. 2Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 3Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
(3) 1Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) 1Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. 2Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) 1Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. 2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. 2Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 3Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. 4Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 5Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) 1Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. 3Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. 4Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. 5Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) 1Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. 2Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. 3Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 4Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 5§ 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 6Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. 7Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
1(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. 3Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
1(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. 2Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners | Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners | t | 1 | Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners |
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners | Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren | f | 1 | (1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren |
2 | Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen | 2 | Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen | ||
3 | nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht | 3 | nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht | ||
4 | binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter | 4 | binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter | ||
5 | Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung | 5 | Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung | ||
6 | aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum | 6 | aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum | ||
7 | und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem | 7 | und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem | ||
t | 8 | Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine | t | 8 | Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige |
9 | Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im | 9 | Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder den Namen, die Nummer des | ||
10 | Registerblatts im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- | ||||
10 | Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. | 11 | oder Vereinsregister und seinen Sitz anzugeben. | ||
11 | (2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden | 12 | (2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden | ||
12 | Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu | 13 | Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu | ||
13 | bezeichnen. Ferner sind anzugeben: | 14 | bezeichnen. Ferner sind anzugeben: | ||
14 | 1. | 15 | 1. | ||
15 | die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine | 16 | die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine | ||
16 | nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei | 17 | nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei | ||
17 | Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft | 18 | Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft | ||
18 | vorgenommen hat; | 19 | vorgenommen hat; | ||
19 | 2. | 20 | 2. | ||
20 | die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in | 21 | die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in | ||
21 | den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der | 22 | den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der | ||
22 | Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche | 23 | Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche | ||
23 | Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. | 24 | Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. | ||
24 | Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der | 25 | Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der | ||
25 | Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, | 26 | Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, | ||
26 | brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung | 27 | brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung | ||
27 | in Betracht kommt. | 28 | in Betracht kommt. | ||
28 | (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu | 29 | (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu | ||
29 | versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen | 30 | versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen | ||
30 | und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der | 31 | und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der | ||
31 | eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die | 32 | eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die | ||
32 | Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die | 33 | Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die | ||
33 | strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen | 34 | strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen | ||
34 | eidesstattlichen Versicherung, zu belehren. | 35 | eidesstattlichen Versicherung, zu belehren. | ||
35 | (4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe | 36 | (4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe | ||
36 | der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der | 37 | der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der | ||
37 | Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft | 38 | Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft | ||
38 | abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse | 39 | abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse | ||
39 | des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die | 40 | des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die | ||
40 | Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen | 41 | Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen | ||
41 | Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den | 42 | Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den | ||
42 | letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners | 43 | letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners | ||
43 | erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. | 44 | erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. | ||
44 | (5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde | 45 | (5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde | ||
45 | zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des | 46 | zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des | ||
46 | Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der | 47 | Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der | ||
47 | Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie | 48 | Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie | ||
48 | die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer | 49 | die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer | ||
49 | Abgabe bereit ist. | 50 | Abgabe bereit ist. | ||
50 | (6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem | 51 | (6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem | ||
51 | Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach | 52 | Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach | ||
52 | Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der | 53 | Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der | ||
53 | Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der | 54 | Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der | ||
54 | Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe | 55 | Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe | ||
55 | der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der | 56 | der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der | ||
56 | Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen | 57 | Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen | ||
57 | Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und | 58 | Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und | ||
58 | Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten | 59 | Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten | ||
59 | Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die | 60 | Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die | ||
60 | Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der | 61 | Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der | ||
61 | Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren. | 62 | Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren. | ||
62 | (7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die | 63 | (7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die | ||
63 | Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 | 64 | Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 | ||
64 | und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind | 65 | und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind | ||
65 | dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 | 66 | dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 | ||
66 | vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist | 67 | vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist | ||
67 | auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde | 68 | auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde | ||
68 | hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht | 69 | hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht | ||
69 | nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und | 70 | nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und | ||
70 | Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung | 71 | Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung | ||
71 | nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen. | 72 | nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen. | ||
72 | (8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in | 73 | (8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in | ||
73 | dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 | 74 | dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 | ||
74 | Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er | 75 | Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er | ||
75 | ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die | 76 | ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die | ||
76 | Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft | 77 | Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft | ||
77 | zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft | 78 | zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft | ||
78 | ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt | 79 | ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt | ||
79 | der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung | 80 | der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung | ||
80 | eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der | 81 | eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der | ||
81 | Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des | 82 | Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des | ||
82 | Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 | 83 | Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 | ||
83 | dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des | 84 | dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des | ||
84 | Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der | 85 | Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der | ||
85 | Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn | 86 | Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn | ||
86 | sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im | 87 | sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im | ||
87 | Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder | 88 | Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder | ||
88 | wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht | 89 | wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht | ||
89 | möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der | 90 | möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der | ||
90 | Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der | 91 | Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der | ||
91 | Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. | 92 | Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. | ||
92 | (9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners | 93 | (9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners | ||
93 | in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung | 94 | in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung | ||
94 | anordnen, wenn | 95 | anordnen, wenn | ||
95 | 1. | 96 | 1. | ||
96 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft | 97 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft | ||
97 | nicht nachgekommen ist, | 98 | nicht nachgekommen ist, | ||
98 | 2. | 99 | 2. | ||
99 | eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses | 100 | eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses | ||
100 | offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der | 101 | offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der | ||
101 | Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen | 102 | Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen | ||
102 | der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz | 103 | der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz | ||
103 | 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, | 104 | 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, | ||
104 | oder | 105 | oder | ||
105 | 3. | 106 | 3. | ||
106 | der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der | 107 | der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der | ||
107 | Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, | 108 | Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, | ||
108 | vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde | 109 | vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde | ||
109 | vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach | 110 | vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach | ||
110 | Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der | 111 | Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der | ||
111 | Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, | 112 | Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, | ||
112 | nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis | 113 | nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis | ||
113 | hingewiesen wurde. | 114 | hingewiesen wurde. | ||
114 | Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem | 115 | Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem | ||
115 | Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung | 116 | Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung | ||
116 | gilt entsprechend. | 117 | gilt entsprechend. | ||
117 | (10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat | 118 | (10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat | ||
118 | keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung | 119 | keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung | ||
119 | hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen | 120 | hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen | ||
120 | Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § | 121 | Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § | ||
121 | 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu | 122 | 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu | ||
122 | übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung | 123 | übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung | ||
123 | der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 | 124 | der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 | ||
124 | der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben. | 125 | der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben. | ||
125 | (11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 | 126 | (11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 | ||
126 | der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des | 127 | der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des | ||
127 | Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die | 128 | Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die | ||
128 | Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen | 129 | Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen | ||
129 | Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch | 130 | Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch | ||
130 | zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz | 131 | zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz | ||
131 | 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der | 132 | 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der | ||
132 | Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen. | 133 | Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.