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Sie können sich § 183a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen | |||||
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t | t | 1 | Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei | ||
2 | nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen |
Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen | |||||
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t | t | 1 | (1) Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige | ||
2 | Personenvereinigung, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten | ||||
3 | bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen | ||||
4 | in Empfang zu nehmen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der | ||||
5 | gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Ist kein | ||||
6 | gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach Satz 1 vorhanden, kann die | ||||
7 | Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer | ||||
8 | bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. | ||||
9 | Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, | ||||
10 | dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit | ||||
11 | Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, | ||||
12 | soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der | ||||
13 | Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die | ||||
14 | Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. | ||||
15 | (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, | ||||
16 | dass | ||||
17 | 1. | ||||
18 | die Personenvereinigung nicht mehr besteht oder rechtsfähig geworden ist, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist | ||||
21 | oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten | ||||
22 | bestehen. | ||||
23 | Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können die in | ||||
24 | Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen ihm auch mit | ||||
25 | Wirkung für einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten | ||||
26 | bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder | ||||
27 | der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der | ||||
28 | Empfangsvollmacht nach Absatz 1 Satz 1 und ein Widerspruch nach Satz 2 werden | ||||
29 | der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen. | ||||
30 | (3) Ist nach Absatz 2 Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 | ||||
31 | entsprechend. | ||||
32 | (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit | ||||
33 | 1. | ||||
34 | Ehegatten oder Lebenspartnern oder | ||||
35 | 2. | ||||
36 | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder | ||||
37 | Alleinstehenden mit ihren Kindern | ||||
38 | zugerechnet und haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen | ||||
39 | Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von | ||||
40 | Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die | ||||
41 | Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend. |
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