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Sie können sich § 183 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. 2Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. 3Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. 4Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. 5Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) 1Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. 2Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. 3Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) 1Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. 2Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung | Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen | ||||
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t | 1 | Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung | t | 1 | Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber |
2 | rechtsfähigen Personenvereinigungen |
Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung | Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen | ||||
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n | 1 | (1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an | n | 1 | (1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen |
2 | dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter | 2 | Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt | ||
3 | beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen | 3 | (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige | ||
4 | Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle | 4 | Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach | ||
5 | Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem | 5 | diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen | ||
6 | Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch | 6 | Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der | ||
7 | zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht | 7 | Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf | ||
8 | vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der | 8 | hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle | ||
9 | Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der | 9 | Feststellungsbeteiligten erfolgt. | ||
10 | Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann | 10 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
11 | die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten | ||||
12 | angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist | ||||
13 | ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz | ||||
14 | 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle | ||||
15 | Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer | ||||
16 | Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den | ||||
17 | Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit | ||||
18 | Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. | ||||
19 | (2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt | ||||
20 | ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein | ||||
21 | Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder | ||||
22 | dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. | ||||
23 | Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten | ||||
24 | der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden | ||||
25 | Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn | ||||
26 | persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei | ||||
27 | berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des | ||||
28 | Feststellungsbescheids mitzuteilen. | ||||
29 | (3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, | ||||
30 | können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in | ||||
31 | Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und | ||||
32 | solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen | ||||
33 | hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst | ||||
34 | wirksam, wenn er ihr zugeht. | ||||
35 | (4) Wird eine wirtschaftliche Einheit | ||||
36 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 37 | Ehegatten oder Lebenspartnern oder | n | 12 | wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt |
13 | ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist, oder | ||||
38 | 2. | 14 | 2. | ||
t | 39 | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder | t | 15 | soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung |
40 | Alleinstehenden mit ihren Kindern | 16 | ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche | ||
41 | zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen | 17 | Meinungsverschiedenheiten bestehen. | ||
42 | Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von | 18 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 können die in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
43 | Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die | 19 | Verwaltungsakte und Mitteilungen der Personenvereinigung auch mit Wirkung für | ||
44 | Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend. | 20 | und gegen einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt | ||
21 | gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte dem nicht | ||||
22 | widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 2 wird der Finanzbehörde | ||||
23 | gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. | ||||
24 | (3) Ist nach Absatz 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem | ||||
25 | Feststellungsbeteiligten | ||||
26 | 1. | ||||
27 | der Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | die alle Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, | ||||
30 | 3. | ||||
31 | sein Anteil, | ||||
32 | 4. | ||||
33 | die Zahl der Feststellungsbeteiligten und | ||||
34 | 5. | ||||
35 | die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen | ||||
36 | bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten | ||||
37 | der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen. |
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