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Sie können sich § 138d AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,
(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse,
(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | ||||
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t | 1 | Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | t | 1 | Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen |
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 | f | 1 | (1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 |
2 | vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt | 2 | vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt | ||
3 | oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die | 3 | oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die | ||
4 | grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach | 4 | grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach | ||
5 | Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen. | 5 | Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen. | ||
6 | (2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung, | 6 | (2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung, | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU- | 8 | die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU- | ||
9 | Amtshilfegesetz anzuwenden ist, | 9 | Amtshilfegesetz anzuwenden ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 11 | die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
12 | mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere | 12 | mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere | ||
13 | Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt | 13 | Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt | ||
14 | ist: | 14 | ist: | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet | 16 | nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet | ||
17 | ansässig; | 17 | ansässig; | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in | 19 | einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in | ||
20 | mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig; | 20 | mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig; | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen | 22 | einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen | ||
23 | Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer | 23 | Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer | ||
24 | Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der | 24 | Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der | ||
25 | Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus; | 25 | Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus; | ||
26 | d) | 26 | d) | ||
27 | einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen | 27 | einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen | ||
28 | Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine | 28 | Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine | ||
29 | Betriebstätte zu begründen; | 29 | Betriebstätte zu begründen; | ||
30 | e) | 30 | e) | ||
31 | die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen | 31 | die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen | ||
32 | Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers | 32 | Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers | ||
33 | zu haben, und | 33 | zu haben, und | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | die mindestens | 35 | die mindestens | ||
36 | a) | 36 | a) | ||
37 | ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein | 37 | ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein | ||
38 | verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und | 38 | verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und | ||
39 | Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der | 39 | Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der | ||
40 | Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 | 40 | Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 | ||
41 | ist, oder | 41 | ist, oder | ||
42 | b) | 42 | b) | ||
43 | ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist. | 43 | ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist. | ||
44 | Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als | 44 | Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von Gestaltungen, gilt sie als | ||
45 | grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder | 45 | grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder | ||
46 | Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist; | 46 | Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist; | ||
47 | in diesem Fall hat die Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestaltung | 47 | in diesem Fall hat die Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestaltung | ||
48 | zu umfassen. | 48 | zu umfassen. | ||
49 | (3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe | 49 | (3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe | ||
50 | a liegt vor, wenn | 50 | a liegt vor, wenn | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder | 52 | durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder | ||
53 | erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen, | 53 | erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder | 55 | die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf | 57 | die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf | ||
58 | andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll. | 58 | andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll. | ||
59 | Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des | 59 | Ein steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er außerhalb des | ||
60 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll. Das Bundesministerium der | 60 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen soll. Das Bundesministerium der | ||
61 | Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in | 61 | Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in | ||
62 | einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte | 62 | einem im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben für bestimmte | ||
63 | Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und | 63 | Fallgruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne der Sätze 1 und | ||
64 | 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer | 64 | 2 anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer | ||
65 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich im Geltungsbereich | 65 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich im Geltungsbereich | ||
66 | dieses Gesetzes auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der | 66 | dieses Gesetzes auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der | ||
67 | Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist. | 67 | Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist. | ||
68 | (4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d | 68 | (4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d | ||
69 | ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte | 69 | ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte | ||
70 | im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der | 70 | im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der | ||
71 | Doppelbesteuerung. | 71 | Doppelbesteuerung. | ||
72 | (5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche | 72 | (5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche | ||
t | 73 | oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder | t | 73 | oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, |
74 | Vermögensmasse, | ||||
75 | 1. | 74 | 1. | ||
76 | der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt | 75 | der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt | ||
77 | wird, | 76 | wird, | ||
78 | 2. | 77 | 2. | ||
79 | die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder | 78 | die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder | ||
80 | 3. | 79 | 3. | ||
81 | die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden | 80 | die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden | ||
82 | Steuergestaltung gemacht hat. | 81 | Steuergestaltung gemacht hat. | ||
83 | (6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst | 82 | (6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst | ||
84 | konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen | 83 | konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen | ||
85 | entsprechend anzuwenden. | 84 | entsprechend anzuwenden. | ||
86 | (7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden | 85 | (7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden | ||
87 | Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, | 86 | Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, | ||
88 | so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter. | 87 | so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter. |
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