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(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
Zurechnung | Zurechnung | ||||
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f | 1 | (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. | f | 1 | (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. |
2 | (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: | 2 | (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein | 4 | Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein | ||
5 | Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die | 5 | Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die | ||
6 | gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut | 6 | gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut | ||
7 | wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei | 7 | wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei | ||
8 | Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim | 8 | Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim | ||
9 | Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer | 9 | Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer | ||
10 | zuzurechnen. | 10 | zuzurechnen. | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
t | 12 | Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den | t | 12 | Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen |
13 | Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern | ||||
13 | Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die | 14 | anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung | ||
14 | Besteuerung erforderlich ist. | 15 | erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der | ||
16 | Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. |
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