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Sie können sich § 34 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. 2Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) 1Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. 2Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. 3Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter | Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter | ||||
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2 | die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und | 2 | rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von | ||
3 | Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben | 3 | Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben | ||
4 | insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet | 4 | insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet | ||
5 | werden, die sie verwalten. | 5 | werden, die sie verwalten. | ||
t | 6 | (2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer | t | 6 | (2) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, |
7 | sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des | 7 | Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu | ||
8 | Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder | 8 | erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden | ||
9 | jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten | 9 | Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die | ||
10 | die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen | 10 | Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, | ||
11 | zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. | 11 | die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. | ||
12 | (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des | 12 | (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des | ||
13 | Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die | 13 | Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die | ||
14 | Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre | 14 | Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre | ||
15 | Verwaltung reicht. | 15 | Verwaltung reicht. |
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