(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der
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Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des
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Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie
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zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies
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gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels
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Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
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(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische
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Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
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(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des
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Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
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(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften
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für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem
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Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.
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