Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche
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Interessenvereinigungen und
12
3.
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Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).
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(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
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1.
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Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
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2.
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Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
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3.
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Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
21
(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
22
sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften
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mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
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