(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern
5
zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu
6
Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende
7
Daten:
8
1.
9
Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
10
2.
11
Name der Körperschaft,
12
3.
13
Anschrift der Körperschaft,
14
4.
15
steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
16
5.
17
das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige
18
Finanzamt,
19
6.
20
Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder
21
Feststellungsbescheides nach § 60a,
22
7.
23
Bankverbindung der Körperschaft.
24
(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige
25
Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2
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sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
27
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2
28
Dritten zu offenbaren. § 30 steht dem nicht entgegen.
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