(1) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen und
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jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein
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Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in
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Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes
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Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom
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Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen
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an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder
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Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Es besteht aus einer
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Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die betroffene Person gebildet
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oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche
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Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige
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eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die betroffene Person ist über die
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Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
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(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach
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einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
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(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
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1.
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natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
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2.
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juristische Personen,
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3.
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Personenvereinigungen.
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