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Sie können sich § 211 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.
(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.
Pflichten der betroffenen Person | Pflichten der betroffenen Person | ||||
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t | 1 | Pflichten der betroffenen Person | t | 1 | Pflichten der betroffenen Person |
Pflichten der betroffenen Person | Pflichten der betroffenen Person | ||||
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f | 1 | (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den | f | 1 | (1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den |
2 | Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere | 2 | Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere | ||
3 | Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den | 3 | Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den | ||
4 | Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu | 4 | Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu | ||
5 | erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen | 5 | erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen | ||
t | 6 | Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. | t | 6 | Hilfsdienste zu leisten. § 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. |
7 | (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich | 7 | (2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich | ||
8 | vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem | 8 | vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem | ||
9 | der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden | 9 | der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden | ||
10 | soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren | 10 | soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren | ||
11 | geliefert worden sind. | 11 | geliefert worden sind. | ||
12 | (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, | 12 | (3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, | ||
13 | sind unzulässig. | 13 | sind unzulässig. |
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